Schwangerschaft in der Weiterbildung

Viele junge Ärztinnen machen ihre Facharztweiterbildung im Alter zwischen 25 und 35 Jahren, also genau dann, wenn oftmals die Familienplanung konkret wird. Hier steht, was ist bei einer Schwangerschaft zu beachten ist.

Schwangere Frau

Die Richtlinien zum Schutze schwangerer Ärztinnen sind teilweise veraltet. | jimcox40/Fotolia

Kliniken geraten immer mehr unter Druck, familienfreundliche Lösungen wie Teilzeit, Gleitzeit oder Kinderbetreuung anzubieten, weil derzeit rund 62,5 Prozent der Medizinstudierenden Frauen sind und es folglich immer mehr Ärztinnen geben wird. Bei vielen Kliniken lassen familienfreundliche Maßnahmen aber noch zu wünschen übrig. Wer auf eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf Wert legt, sollte also bei der Bewerbung berücksichtigen, inwiefern der potenzielle Arbeitgeber einem mit einer Halbtagstätigkeit, mit einem Betriebskindergarten etc. entgegenkommt. 

No-Gos in der Schwangerschaft

Es gibt verschiedene gesetzliche Regelungen, die schwangere Ärztinnen und ihr ungeborenes Kind vor gesundheitlichen Schäden und Überforderung am Arbeitsplatz schützen sollen. Insbesondere im Mutterschutzgesetz und in der Mutterschutzrichtlinienverordnung ist festgelegt, was man als werdende oder stillende Mutter nicht mehr machen darf. Dazu gehört u.a.: 

  • Nachtarbeit zwischen 22:00 und 6:00 Uhr
  • Bereitschaftsdienste
  • Notdienste
  • Mehrarbeit
  • Operationen, die länger als 4 Stunden dauern
  • regelmäßiges Heben von mehr als 5 kg
  • Kontakt zu giftigen und gesundheitsschädlichen Gefahrenstoffen
  • Kontakt zu potenziell infektiösem Material

Es empfiehlt sich, die Schutzverordnungen genau durchzulesen, damit man weiß, auf welche Rechte man sich berufen kann. So ist der Arbeitgeber z.B. auch verpflichtet, einer schwangeren Ärztin einen Ruheraum zur Verfügung zu stellen und die Schwangerschaft beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz zu melden. Kann der Arbeitgeber nicht alle Maßnahmen umsetzen, die einer schwangeren Ärztin zustehen, muss der Betriebsarzt ein Beschäftigungsverbot bescheinigen. Man bleibt dann zu Hause, bezieht das Gehalt aber weiter. 

Natalja Ostankov

Natalja Ostankov ist 27, zweifache Mutter und studiert Medizin in München. Kann man das alles unter einen Hut bringen? Sie sagt ja und schildert in diesem Blog, wie der Alltag zwischen Kindern und Klinik aussieht. Teil 3: Zeit als Kaugummi.

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Die Richtlinien zum Schutz von Mutter und Kind werden kritisiert, zum Beispiel vom Deutschen Ärztinnenbund (DÄB), weil der schwangeren Ärztin der Patientenkontakt aufgrund der Bestimmungen mehr oder weniger verboten wird. Die Mutterschutzrichtlinienverordnung wurde zuletzt im Jahr 2004 geändert; das Mutterschutzgesetz ist zwar im Januar 2018 aktualisiert worden, allerdings hat sich in der Arbeitspraxis von schwangeren Ärztinnen trotzdem nicht viel geändert. Die Novellierung des Mutterschutzgesetzes hat vielen Ärztinnen bislang nicht geholfen, einem Beschäftigungsverbot zu entgehen, hieß es in einem Offenen Brief des Deutschen Ärztinnenbundes, der im Jahr 2018 u.a. an die damalige Bundesfamilienministerin Franziska Giffey (SPD) und Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) verschickt wurde. Schuld sind uneinheitliche Regelungen der Gewerbeaufsichtsämter und "starke Defizite bezüglich des Wissens zum medizinischen Alltag und medizinischer Grundlagen."   

Mutterschutzbestimmungen

Einen behördlichen Goldstandard gibt es also nicht, deshalb muss man als schwangere Ärztin selbst überlegen, wie man vorgeht. Wenn man die Schwangerschaft früh mitteilt, muss man unter Umständen damit rechnen, früh freigestellt zu werden und keine weiteren Leistungen für die Weiterbildung sammeln zu können. Macht man die Schwangerschaft spät öffentlich, genießt man keinen gesonderten Schutz und wird von den unwissenden Kolleginnen und Kollegen womöglich wegen häufiger Ruhezeiten kritisiert. 

Deshalb fordert der DÄB die Veröffentlichung von Best-Practice-Beispielen im Umgang mit der Gefährdungsbeurteilung für schwangere Mitarbeiterinnen, um Standards und Vorlagen etablieren zu können. DÄB-Präsidentin Dr. Christiane Groß kritisierte 2020 gegenüber der Ärztezeitung, dass den Ärztinnen oft nur die Chance bleibe, ihre Schwangerschaft zu verheimlichen, „wenn sie einigermaßen normal weiterarbeiten möchten”.

In jedem Fall besteht die Möglichkeit, sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin in den „Mutterschutz“ zu gehen, also nicht mehr zu arbeiten. Nach der Geburt ist man acht Wochen verpflichtend im Mutterschutz. Während dieser Zeit bekommt man ein Mutterschaftstagegeld von der Krankenkasse, zusätzlich überweist einem der Arbeitgeber die Differenz zwischen Mutterschaftsgeld und dem vorherigen Nettogehalt. Während des Mutterschutzes bekommt man also das gleiche Geld überwiesen wie in der Zeit davor und muss keine finanziellen Einbußen hinnehmen. 

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