Der Deutsche Bundestag hatte sich am 3. Juli 2015 in erster Lesung mit dem Entwurf eines „Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen“ – so die vollständige, offizielle Bezeichnung des E-Health-Gesetzesentwurfs – befasst. Sogenannte „telemedizinische Leistungen“ sollen erweitert und mit Zuschlägen gefördert werden können. Der Regierungsentwurf beinhaltet konkrete Fristen und Sanktionen für den Fall des Nichteinhaltens.
Laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe soll die digitale Vernetzung dazu beitragen, Leben zu retten und die Patienten zu stärken. Dafür schaffe man mit dem E-Health-Gesetz die entscheidende Grundlage, so Gröhe. Gemeinsam mit der Bundesdatenschutzbeauftragten und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik habe man ein System entwickeln können, das „bestmöglichen Schutz der hochsensiblen Patientendaten bietet“. So wird Gröhe in einer Pressemitteilung des Bundesgesundheisministeriums zitiert. Nun sieht der Minister Selbstverwaltung und Industrie in der Pflicht. „Ich erwarte von allen Beteiligten entschlossenen Einsatz, damit der Nutzen der Telematik schnell den Patienten zugute kommt. Verzögerungen durch interessenpolitisches Klein-Klein darf es nicht mehr geben“, so Gröhe in der Pressemitteilung des Ministeriums.
Das Bundesgesundheitsministerium führt die folgenden Gründe für die Einführung des E-Health Gesetzes an:
Schneller Überblick über Krankheitsverlauf und Medikation
Die digitale Vernetzung von Patientendaten soll dazu beitragen, im Notfall Leben zu retten. Nach einem Unfall soll der behandelnde Arzt künftig wichtige Notfalldaten direkt von der elektronischen Gesundheitskarte abrufen können, z.B. Informationen zu Allergien, Implantaten oder Vorerkrankungen. Ab 2018 sollen laut Gesetzesentwurf diese Notfalldaten auf der Gesundheitskarte gespeichert werden können, wenn der Patient dies wünscht. Ärzte, die entsprechende Datensätze erstellen, sollen für hierfür eine Vergütung erhalten.
Darüber hinaus soll das Gesetz die Grundlage dafür schaffen, dass künftig ein sogenannter Medikationsplan mit der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert werden kann. Versicherte, denen mindestens drei Medikamente gleichzeitig verordnet werden, sollen ab Oktober 2016 einen Anspruch darauf haben. Mittelfristig soll der Medikationsplan über die elektronische Gesundheitskarte abrufbar sein. So sollen Wechselwirkungen von Arzneimitteln vermieden werden.
Um dieses Ziel so schnell wie möglich zu erreichen, erhält die von der Selbstverwaltung getragene Gesellschaft für Telematikanwendungen der Gesundheitskarte Fristen und klare Vorgaben für den Abschluss ihrer Arbeiten. Für den Fall, dass Fristen nicht eingehalten werden, sind Haushaltskürzungen bei den genannten Gesellschaftern vorgesehen.
Mehr Transparenz für den Patienten durch elektronische Patientenakte
Das Gesundheitsministerium sieht in der Digitalisierung eine große Chance für den „selbstbestimmten, aktiven Patienten“. Ein modernes Stammdatenmanagement soll die Voraussetzungen für medizinische Anwendungen, allen voran die elektronische Patientenakte, schaffen. Davon soll laut Ministerium auch der einzelne Patient profitieren, der dann über Diagnose und Therapie informiert ist und damit auch besser in Entscheidungsprozesse eingebunden werden könne. Sobald die Anwendung zur Verfügung steht, sollen Ärzte und Zahnärzte, die diese Anwendung nutzen, einen Vergütungszuschlag erhalten. Ab 1. Juli 2018 sind pauschale Kürzungen der Vergütung der Ärzte und Zahnärzte vorgesehen, die nicht an der Online-Prüfung der Versichertenstammdaten teilnehmen. Außerdem sollen Versicherte wichtige Dokumente wie etwa einen elektronischen Impfausweis innerhalb dieser Anwendung ablegen können.
Gesundheitsministerium: „Datenschutz wird groß geschrieben.“
Laut Bundesgesundheitsministerium soll der Aufbau der Infrastruktur, die für die Umsetzung des E-Health Gesetzes notwendig ist, höchsten Sicherheitsstandards genügen: So soll es klare Zugriffsrechte geben. Der Zugriff der Ärzte auf Daten soll protokolliert, Krankenkassen zur Information verpflichtet werden. Auch will man die gespeicherten medizinischen Daten verschlüsseln. Dadurch soll gewährleistet werden, dass der Patient jederzeit Herr über seine Daten ist und gleichzeitig bestimmt, ob und welche medizinischen Daten gespeichert werden und wer sie lesen darf. Zudem soll der Patient die Möglichkeit haben, Daten jederzeit löschen zu lassen. Die neu geschaffene Infrastruktur soll so zur zentralen Kommunikationsinfrastruktur im Gesundheitswesen werden.
Ärzteschaft übt Kritik an Plan ab drei Medikamenten
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat den vorgelegten Entwurf des E-Health-Gesetztes scharf kritisiert. So hält sie es etwa weder für medizinisch noch wirtschaftlich sinnvoll, jedem Patienten, der drei Medikamente gleichzeitig einnimmt, das Recht auf einen Medikationsplan einzuräumen. Daher fordert sie, die Grenze – wie ursprünglich vorgesehen – wieder auf fünf Arzneimittel anzuheben. Das geht aus einer Stellungnahme hervor, die die KBV jetzt anlässlich einer Anhörung im Gesundheitsausschuss des Bundestags Anfang November veröffentlicht hat.
Auch die Bundesärztekammer (BÄK) hat gemeinsam mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft Stellung bezogen. Sie bemängelt unter anderem, dass das Gesetz bislang ausschließlich Vertragsärzten das Recht auf das Erstellen und Aushändigen von Medikationsplänen einräumt. Ziel sei es jedoch, die ärztliche Versorgung sektorenübergreifend zu verbessern. „Daher sollte für die initiale Erstellung und Aktualisierung von Notfalldatensätzen und Medikationsplänen auch der stationäre Bereich berücksichtigt werden“, so die BÄK.
Die derzeitige Fassung des E-Health-Gesetzes verpflichtet Ärzte zudem dazu, ihre Software deutlich öfter zu aktualisieren als derzeit üblich. Um das Wirtschaftlichkeitsgebot einzuhalten, sei es „erforderlich, dass ihnen bei der Verordnung von Arzneimitteln aktuelle Preis- und Produktinformationen zur Verfügung stehen“, heißt es in dem Gesetzentwurf. Demnach kann die Verwendung unterschiedlicher Informationen in der Arztpraxis und der Apotheke zu Retaxationen führen. Die geplante Neuregelung trage somit dazu bei, die „unnötige Retaxation von Apotheken zu vermeiden“.
Dies hält die KBV für nicht belegbar. „Weder den Apothekerverbänden noch den Krankenkassen liegen belastbare Zahlen vor, in welchem Umfang und aus welchen Gründen retaxiert wird“, schreibt sie. Die Ärzte vermuten als Ursache vielmehr die „fehlende Zertifizierung der Apothekensoftware und damit die fehlende Verbindlichkeit“ der dort hinterlegten Informationen zu den Rabattverträgen. Ihrer Ansicht nach drohen den Praxen durch eine verpflichtende Aktualisierung der Programme in zweiwöchigen Abständen „erhebliche Bürokratiekosten“. Daher fordert die KBV, auf diese Regelung im Gesetz zu verzichten.
Zudem erklärt sich die Bundesvereinigung nicht einverstanden mit den geplanten Sanktionen, die Ärzten beim Versäumen bestimmter Fristen drohen.
Apotheker fordern stärkere Einbindung
Auch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) übt scharfe Kritik am Entwurf des E-Health-Gesetzes von Gröhe. In einer gemeinsamen Stellungnahme mit der Bundesapothekerkammer (BAK) fordert sie unter anderem eine stärkere Einbindung der Apotheker in den Gesetzesentwurf. So ist man seitens der Apothekerschaft überzeugt, dass diese „gerade im Bereich der Arzneimitteltherapiesicherheit“ erforderlich sei.
ABDA und BAK begrüßen zwar grundsätzlich das Ziel, eine „Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit in der medizinischen Versorgung“ herbeizuführen. Dennoch halten sie es für wichtig, die Fachkenntnisse der Apotheker zum Wohle der Patienten stärker zu nutzen – insbesondere mit Blick auf das Erstellen eines Medikationsplans. Weder die Informationen aus der Arztpraxis, der Apotheke oder durch den Patienten selbst seien allein ausreichend, um die Vollständigkeit eines Medikationsplans zu gewährleisten. Die Zusammenarbeit des betreuenden Arztes und der betreuenden Apotheke sei daher von entscheidender Bedeutung für die Qualität und den Nutzen eines solchen Plans. „Unkoordinierte und ungeprüfte Medikationslisten bieten das Risiko, die Arzneimitteltherapiesicherheit noch zu verschlechtern“, heißt es in der Stellungnahme.
Besonders scharf kritisiert die ABDA die Grenze von drei Medikamenten für die Erstellung von Medikationsplänen. Für den Begriff Polymedikation habe sich national wie international als Definition eine zeitgleiche Anwendung von fünf oder mehr Arzneimitteln durchgesetzt, so die Apothervereinigung. Hintergrund sei, dass ab fünf Arzneimitteln „das Risiko für unerwünschte Arzneimittelwirkungen, mangelnde Adhärenz, Interaktionen und auch für weitere arzneimittelbezogene Probleme“ überproportional ansteige. Daher fordert die ABDA, die Grenze entsprechend anzuheben.
Quellen: ABDA, KBV, Bundesministerium für Gesundheit