Patientenverfügung: auf Klarheit der Aussagen achten

Im August hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Beschluss über die Anforderungen an Patientenverfügungen entschieden. Eine konkrete Formulierung ist notwendig, damit dem Willen des Betroffenen Sorge geleistet werden kann.

Patientenverfügung

Neuer Beschluss des Bundesgerichtshof (BGH) über Patientenverfügungen. | nmann77 - Fotolia

Hat man Sorge, dass man durch eine Krankheit wie zum Beispiel die Demenz, seinen Willen nicht mehr wirksam erklären kann, verfasst man eine schriftliche Vorausverfügung, die sogenannte Patientenverfüfung. Hier erklärt man, welchen medizinischen, meist lebensverlängernden Maßnahmen, man zustimmt und gegen welche man sich verwehrt.

Nun gibt es einen neuen Beschluss des BGH, aus dem hervorgeht, dass eine schriftliche Patientenverfügung nur bindend ist, wenn dieser „konkrete Entscheidungen des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen entnommen werden können“. Was im Klartext bedeutet: Nur wenn der Patient bestimmte ärztliche Eingriffe antizipiert und diese benennt oder Bezug auf Krankheiten oder Behandlungssituationen nimmt, ist die Patientenverfügung wirksam. Des Weiteren muss eine Vollmacht deutlich machen, ob eine bevollmächtigte Person über die Einstellung von lebenserhaltenden Maßnahmen bestimmen kann (Az.: XII ZB 61/16). Der XII. Zivilsenat entschied, dass die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, für sich allein genommen nicht konkret genug ist.

Allgemeine Anweisungen sind nicht ausreichend

Von vornherein nicht ausreichend seien zu allgemein auslegbare Anweisungen, wie die Aufforderung "ein würdevolles Sterben zu ermöglichen bzw. zuzulassen", wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist. Dem BGH zufolge dürfen die Anforderungen an die Detailgenauigkeit einer Patientenverfügung aber auch nicht überspannt werden. Es könne nur vorausgesetzt werden, dass der Betroffene umschreibend festlege, was er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation will und was nicht.

In einem aktuellen Fall ging es um eine Frau, die einen Hirnschlag erlitten hatte. Der BGH wies diesen Falls ans Landgericht zurück. Der Senat stellte klar, dass sich aus den getroffenen Feststellungen „kein auf den Abbruch der künstlichen Ernährung gerichteter Behandlungswunsch oder mutmaßlicher Wille der Betroffenen“ – also aus den Verfügungen kein Sterbewunsch – ergebe.

Stellungnahme der Deutschen Stiftung Patientenschutz

Eugen Brysch, Vorstand der Deutschen Stiftung Patientenschutz, kommentierte den Beschluss des BGH: "Dreißig Prozent der Deutschen haben bislang eine Patientenverfügung abgefasst. Viele sind sich nicht sicher, ob ihre Dokumente praxistauglich sind. Deshalb ist es gut, dass der BGH mit seinem Beschluss für Klarheit gesorgt hat. Formulierungen in Patientenverfügungen müssen hinreichend konkret sein. Denn schließlich geht es um Entscheidungen über Leben und Tod. Ankreuzformulare sind deshalb in der Regel unzureichend und wiegen die Verfasser in falscher Sicherheit. Nach dem Beschluss sind Millionen Deutsche aufgefordert, ihre Dokumente zu überprüfen."

Wer eine Patientenverfügung verfasst hat oder dies vorhat, kann sich an die gemeinnützige Deutsche Stiftung Patientenschutz (früher Patientenschutzorganisation Deutsche Hospiz Stiftung) wenden. Sie ist das Organ der schwerstkranken, schwerstpflegebedürftigen und sterbenden Menschen, und agiert unabhängig aufgrund ihrer ausschließlichen Finanzierung aus Spenden und Beiträgen ihrer Mitglieder und Förderer. Sie bietet Hilfesuchenden und Betroffenen praktische Unterstützung bei Fragen rund um das Pflegerecht, Pflegeeinstufungen, Pflegemissstände und Sterbebegleitung. Darüber hinaus bietet die Stiftung Beratungen und Umsetzung von Patientenverfügungen an.

Quellen: Deutsches Ärzteblatt, Ausgabe 33/34 2016, www.stiftung-patientenschutz.de

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