Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht: Viel Kritik

Zu der Diskussion über eine mögliche Lockerung der ärztlichen Schweigepflicht, die nach Medienberichten in der Politik als Mittel zur Terrorabwehr vorgesehen ist, äußern sich die Ärzte-Vertreter äußerst kritisch.

Arzt Schweigepflicht

Eine mögliche Auflockerung der ärztlichen Schweigepflicht halten die Ärztevertreter für keine gute Idee. | DDRockstar - Fotolia

Der Präsident der Bundesärztekammer, Prof. Dr. Frank Ulrich Montgomery, warnt vor vorschnellen Maßnahmen:

„Die angespannte innenpolitische Sicherheitslage darf nicht zu vorschnellen politischen und rechtlichen Maßnahmen verleiten. Das Patientengeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten und wird als Grundrecht durch die Verfassung geschützt. Nur eine weitgehend uneingeschränkte ärztliche Schweigepflicht schafft die Voraussetzungen für das unerlässliche Vertrauensverhältnis zwischen Patientinnen und Patienten und Ärztinnen und Ärzten.

Nach dem Berufsrecht der Ärztekammern haben Ärzte über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Arzt anvertraut oder bekannt geworden ist – auch über den Tod des Patienten hinaus – zu schweigen. Gemäß § 203 Strafgesetzbuch können Ärzte sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, wenn sie ihre Schweigepflicht verletzen. Ärzte dürfen jedoch Auskunft geben, insbesondere wenn sie von der Schweigepflicht entbunden worden sind oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.

Wann dies den Bruch der Schweigepflicht rechtfertigt, kann nur aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Um Straftaten gegen Rechtsgüter, wie die Freiheit und die körperliche Unversehrtheit, zu verhindern, dürfen Ärztinnen und Ärzte im Wege des rechtfertigenden Notstandes nach § 34 StGB von der Schweigepflicht abweichen.

Einem konstruktiven Dialog mit der Politik und den Behörden über konkrete Fallsituationen steht die Ärzteschaft selbstverständlich offen gegenüber.“

Der Vorsitzende des Hartmannbundes, Dr. Klaus Reinhardt, vertritt die gleiche Position und pflichtet der Meinung der Bundesärztekammer bei:

„Alle notwendigen und sinnvollen Regelungen zur Verhinderung möglicher Straftaten sind bereits durch das Strafgesetzbuch ausreichend geregelt. Eine weitere Aufweichung der Schweigepflicht – auch für andere Geheimnisträger – eröffnet deshalb eine gefährliche Debatte. Wenn der Innenminister hier also zusätzlichen Handlungsbedarf sieht, dann wäre er gut beraten, dieses Thema mit einem hohen Maß an Fingerspitzengefühl und im Dialog mit der Ärzteschaft zu behandeln.“

Deutliche Worte findet der Bundesvorsitzende des Verbands der niedergelassenen Ärzte Deutschlands, Dr. Dirk Heinrich. Er bezeichnet das Vorhaben als "Populismus in Reinkultur":

„Die ärztliche Schweigepflicht ist ein hohes Gut im Verfassungsrang. Das, was der Bundesinnenminister mit seinen Plänen erreichen will, ist heute bereits möglich. Nach § 34 StGB kann ein Arzt von der Schweigepflicht abweichen, wenn etwa Gefahr für Leben, Leib und Freiheit bestehen. Die Vorschläge des Bundesinnenministers sind daher Populismus in Reinkultur. Die ärztliche Schweigepflicht ist ein zu hohes Gut, um sie in heraufziehenden Wahlkampfzeiten zu zerreden."

Quellen: Bundesärztekammer (www.baek.de), Hartmannbund (www.hartmannbund.de) und NAV-Virchow-Bund (www.nav-virchowbund.de).

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