Landesärztekammer Brandenburg fordert deutsches Examen von Ärzten aus Drittstaaten

Ärzte aus Nicht-EU-Staaten sollten in der Zukunft das zweite und dritte deutsche Staatsexamen nachweisen, um in Deutschland praktizieren zu können, fordert die Landesärztekammer Brandenburg. Bislang sind die Zulassungsbedingungen weniger restriktiv.

Anerkennung im Ausland erworbener ärztlicher Ausbildungen

Bislang hat auch ein Arzt aus einem sogenannten Drittstaat die Chance die deutsche Approbation ohne einen deutschen Abschluss zu bekommen. | Cimmerian/iStockphoto

Auch in anderen Staaten sei es schon lange üblich, dass erst das landesübliche Examen abgelegt wird, bevor man im entsprechenden Land arbeiten kann. In den USA würden nur jene Ärzte zugelassen, die an einer US-amerikanischen Hochschule das Humanmedizin-Studium erfolgreich absolviert haben, unabhängig davon, ob sie bereits eine ausländische Approbation besitzen oder nicht, hieß es in einer Pressemitteilung der Landesärztekammer Brandenburg. Diskreditieren wolle man mit dieser Forderung nicht Ärzte aus Drittstaaten, viel eher ginge es darum, die Qualität des bundesweiten Gesundheitssystems zu gewährleisten. „Es muss in erster Linie immer um das Wohl des Patienten gehen, der ein Recht auf die bestmögliche Behandlung und auf einheitliche Qualitätsstandards hat“, so Dr. med. Hanjo Pohle, Vizepräsident der Landesärztekammer Brandenburg.

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Derzeit wird bei der Anerkennung ausländischer Abschlüsse in der Bundesärzteordnung zwischen Ärzten aus EU-Mitgliedsstaaten und Drittstaaten, die nicht zur EU gehören, unterschieden. Eine nach 1976 in einem Mitgliedsstaat der EU bzw. des EWR abgeschlossene ärztliche Ausbildung kann meistens automatisch anerkannt werden. Bei später hinzugekommenen Mitgliedsstaaten muss der jeweilige Beginn der Ausbildung nach dem Beitritt erfolgt sein, damit diese vereinfachte Anerkennung möglich ist.

Antragsteller, die ihr Studium in einem Drittstaat erhalten haben, müssen in jedem Fall die Gleichwertigkeit ihrer Ausbildung nachweisen, um eine deutsche Approbation zu erhalten (§ 3 Abs. 3 BÄO). Wesentliche Unterschiede in der Ausbildung können dabei ganz oder teilweise durch Kenntnisse ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis erworben haben.

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