Auch wenn es schwer fällt: Zunächst sollten Sie Ruhe bewahren und sich an Ihren Arbeitgeber wenden. Dieser hat für Sie eine Berufshaftpflichtversicherung für Ihre Tätigkeit als angestellter Arzt abgeschlossen. Diese muss dann auch umgehend darüber informiert werden, dass gegen Sie Ansprüche seitens eines Patienten erhoben werden.
Die unverzügliche Information der Haftpflichtversicherung Ihres Arbeitgebers und – sofern vorhanden – auch Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung ist unverzichtbar, denn dieser obliegt nach § 5 AHB (Allgemeine Haftpflichtversicherungsbedingungen) das Regulierungs- und Prozessführungsrecht. Dazu gehört auch das Recht, einen Rechtsanwalt zu bestimmen. Sollten Sie dennoch einen eigenen Anwalt ohne vorherige Absprache mit Ihrer Versicherung beauftragen, kann diese die Erstattung der Kosten für Ihren Rechtsanwalt verweigern (§ 85 II VVG).
Die Haftpflichtversicherung übernimmt die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche.
Der Versicherer ist zudem zur Prozessführung bevollmächtigt und führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherten. Auch wenn der Fehler Ihnen sehr leid tut und Sie ein schlechtes Gewissen haben, sollten Sie sich nicht entschuldigen.
Früher galt, dass ein Versicherungsnehmer seine Schadensersatzpflicht nicht anerkennen durfte, weil er hierdurch den Schutz seiner Versicherung verlor. Durch die Novellierung des § 105 VVG sind solche Versicherungsklauseln mittlerweile unwirksam. Durch eine Entschuldigung oder das Anerkennen einer Schadensersatzpflicht verliert niemand mehr seinen Versicherungsschutz.
Allerdings muss auch heute noch von einem Anerkenntnis abgeraten werden. Denn wenn sich der Behandlungsfehlervorwurf später als unberechtigt herausstellt, Sie jedoch anerkannt haben, müssen Sie zahlen – und Ihre Haftpflichtversicherung springt Ihnen mangels Haftpflichtfalls nicht zur Seite.
Zum Autor:
Dr. Thomas Ruppel ist Rechtsanwalt für Medizinrecht in Lübeck. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Greifswald. Bereits während des Studiums richtete er seinen Fokus auf das Medizinrecht. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er am Landgericht in Düsseldorf, bei einer Kassenärztlichen Vereinigung und mittelständischen medizinrechtlichen Kanzleien, die ausschließlich Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen beraten. Dr. Ruppel promovierte im Bereich der Versorgungsforschung und war unter anderem für eine internationale Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Medizinrecht, Arzneimittelrecht und Medizinprodukte tätig.
Im Jahr 2012 absolvierte Dr. Ruppel den Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht. Er veröffentlicht regelmäßig in der juristischen und ärztlichen Fachpresse.
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