Regelung: Ärztliche Tätigkeiten während der Schwangerschaft

In der Zeit der Schwangerschaft müssen Ärztinnen abklären, welche Tätigkeiten sie bis zum Mutterschutz ausüben können bzw. dürfen und auf welche Arbeiten zum Schutz von Mutter und Kind verzichtet werden muss.

Arzt und Ärztin

Arbeiten und Praktizieren in der Schwangerschaft? Was ist erlaubt, was nicht. | Foto: Robert Kneschke

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend klärt in der Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" über mutterschutzrechtliche Regelungen auf. Für werdende Mütter mit ärztlichem Beruf bedeutet dies, dass sie einige Tätigkeiten ihres Arztberufs während der Schwangerschaft nicht verrichten können. Damit der Arbeitgeber die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, muss ihm die bestehende Schwangerschaft mitgeteilt werden, denn die Schutzbestimmungen können erst ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Schwangerschaft greifen.

Hierbei ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber die Information über die schwangere Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben darf. Den zuständigen Aufsichtsbehörden muss der Arbeitgeber jedoch die bestehende Schwangerschaft mitteilen. Die Aufsichtsbehörde kontrolliert, ob die Schutzbestimmungen eingehalten werden und ist gleichzeitig Ansprechpartner für Fragen.

Welche Regelungen gibt es?

Für bestimmte Beschäftigungsbereiche – darunter fällt auch ein Krankenhaus – sind einige beschränkte Abweichungen von den allgemeinen Schutzmaßnahmen erlaubt. Was genau die mutterschutzrechtlichen Regelungen für schwangere Ärztinnen bedeutet, hat die Deutsche Gesellschaft für Gefäßchirurgie und Gefäßmedizin (DGG) aufgeschlüsselt. Die Arbeitsgemeinschaft Familie des Jungen Forums der DGG hat in enger Kooperation mit der Kommission Familie und Beruf und der Kommission Weiterbildung der DGG eine Positiv-/Negativliste erstellt.

Tätigkeiten, die für schwangere Ärztinnen nicht erlaubt sind

  • Operationen
  • Blutentnahmen
  • Legen von Injektionsnadeln und Injektionen
  • Tätigkeiten mit stechenden oder schneidenden Instrumenten aufgrund der Infektionsgefahr
  • Notfalltätigkeiten (OP, Intensivstation, Ambulanzen), da durch gegebenenfalls nötige Hilfsmaßnahmen ein möglicher Verstoß gegen die Schutzmaßnahmen auftreten kann
  • Narkosegas- und Lachgasexposition, wenn nicht regelmäßige Messungen zur Bestimmung der maximalen Arbeitsplatzkonzentration (MAK) erfolgen (im OP und Aufwachraum)
  • Tätigkeiten an Sonn- und Feiertagen
  • Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr
  • Mehrarbeit (maximal 8,5 Stunden pro Tag)
  • Nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft: Arbeiten, die ständig im Stehen verübt werden, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet

Tätigkeiten, die von schwangeren Ärztinnen ausgeübt werden können

  • Administrative Arbeiten
  • Duplexsonographie
  • Sprechstunden
  • Forschung (bei infektiösen Stoffen mit Schutzvorrichtung)
  • Lehre
  • Fortbildungen
  • Training an Simulatoren
  • Umgang mit Eiter, Exsudaten oder ähnlichem mit Schutzhandschuhen und gegebenenfalls einer Schutzbrille
  • Röntgenuntersuchungen außerhalb des Kontrollbereich

Quellen: Leitfaden zum Mutterschutzgesetz, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, www.bmfsfj.de und Postitiv/Negativliste, Arbeitsgemeinschaft Familie des Jungen Forums der DGG, http://www.junges-forum-dgg.de/

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