Man müsse sich klar darüber sein, so Käsmann, der sich gerade selbst auf sein bevorstehendes Praktisches Jahr vorbereitet, dass man als PJler zu 100 Prozent Studierender sei - und das unter ärztlicher Betreuung.
Welchen Status hat der PJ´ler?
Der PJ´ler = Student, der ein Praktisches Jahr (PJ) absolviert = sog. Pflichtpraktikant, so die Formel von Käsmann. Doch welche Konsequenzen hat das auf die rechtliche Stellung des PJ´lers? Als Pflichtpraktikanten unterliegen PJler grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht (ArbR).
Das bedeute im Klartext:
=> kein ArbeitzeitG
=> kein EntgeltfortzahlungsG
=> kein BundesurlaubsG
=> kein KündigungsschutzG
=> kein MutterschutzG
=> kein BerufsbildungsgesetzG
Daraus ergibt sich, so Käsmann, keine bindende, einheitliche Regel zu Arbeitszeiten. In § 3 Abs. 4 S. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) finde sich der folgende Passus zur Arbeitszeitregelung: „[…] Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. […]“.
Konkret leite sich daraus ab: Ausbildungszeit = ärztliche Dienstzeit = Nacht-, Wochenend- und Spätdienst ist möglich. Viele PJ-Ordnungen regelten die Arbeits- und Studienzeiten, meist seien diese von Montag bis Freitag je acht Stunden. Leider handele es sich fast immer um „Soll oder Kann-Regel“ – Bestimmungen.
Rechte und Pflichten: Was muss ich machen?
Aus § 3 Abs. 4 ÄApprO lasse sich das Folgende ableiten so Käsmann. PJler „müssen nicht, sondern sollen wollen!“
Ziel des PJ sei die Vertiefung und Erweiterung der im vorangegangenen Studium erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den einzelnen Krankheitsfall anwenden zu können. Im Mittelpunkt stehe dabei die Ausbildung am Patienten. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollten PJler ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen, jedoch leine Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht förderten.
Welche Tätigkeiten können an mich delegiert werden?
An PJler delegiert werden können laut Käsmann folgende Tätigkeiten:
- Vorbereitende Anamnese mit anschließender Überprüfung im Gespräch
- Kapilläre/venöse Blutabnahmen, subkutane und intramuskuläre Injektionen einschließlich Impfungen
- Intravenöse Applikationen (außer Erstapplikationen)
- Zweite oder dritte OP-Assistenz
- Versorgung unkomplizierter Wunden bzw. regelmäßige Kontrolle durch Arzt
So die Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Welche Tätigkeiten dürfen nicht an mich delegiert werden?
Gleichzeitig gebe es Tätigkeiten, so Käsmann, die man Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zufolge als PJler nicht eigenständig durchführen solle:
- Anamnese
- Indikationsstellung
- Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen
- Stellen der Diagnose
- Aufklärung und Beratung des Patienten
- Entscheidung über die Therapie
- Durchführung invasiver Therapien
- Anlage zentralvenöser Zugänge, Thoraxdrainagen
Dürfen PJ-Studierende die ärztliche Aufklärung übernehmen?
Hier gelte, so Käsmann: Die ärztliche Aufgabe der Eingriffs- und Risikoaufklärung ist Aufgabe des Arztes. Sie kann nur dann einem Medizinstudenten im praktischen Jahr übertragen werden, wenn sie seinem theoretischen und praktischen Ausbildungsstand entspricht und unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes stattfindet. Die durchgehende Anwesenheit des Arztes ist nicht erforderlich. Dies gehe aus einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Karlsruhe hervor.
Wer ist mein Chef im PJ?
Hierzu sagt § 3 Abs. 4 S. 3 ÄApprO: […] unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes … zugewiesene ärztliche Verrichtung […]
Das bedeutet: Alle Ärzte, insbesondere der zugeteilte Ausbildungsarzt, z.B. der Chefarzt. Das Weisungsrecht gelte hier nur in Bezug auf ärztliche Tätigkeiten, alle anderen Belange seien nicht geregelt, so Käsmann.
Auf Seite 2: Habe ich einen Anspruch auf Vergütung? Und wie sieht es mit Urlaub aus? -->