Steuern sparen im Studium

Auch wenn man im Studium noch keine hohen Einkünfte erzielt, macht es Sinn sich mit dem Thema Steuern beschäftigen. Denn im Studium entstandene Kosten kann man sich unter Umständen für den Beginn der Selbstständigkeit aufsparen.

Geld sparen

Wer die Steuererklärung richtig stellt, kann viel Geld sparen. | iStock/Ekachai Lohacamonchai

Zunächst ist es wichtig zu verstehen, was die Begriffe „Sonderausgaben“ und „Werbungskosten“ bedeuten. Studierende, die sich in einem Erststudium befinden, können im Studium entstehende Kosten bis zu einer Höhe von 6.000 Euro steuerlich geltend machen. Einschränkung: Man kann diese Ausgaben nur in dem Jahr absetzen, in dem sie anfallen. Das heißt, man kann die Ausgaben nicht in spätere, berufstätige Jahre „mitnehmen“. 

Anders sieht es bei der Verrechnung von „Werbungskosten“ aus. Diese können auch in den Folgejahren geltend gemacht werden. Man kann seine Studienkosten allerdings nur dann als „Werbungskosten“ geltend machen, wenn man sich in einem Zweitstudium befindet, also bereits ein Studium oder eine Berufsausbildung vor dem Medizinstudium abgeschlossen hat. Die Erstausbildung muss mindestens zwölf Monate betragen und mit einem Abschluss beendet werden, eine dreimonatige Ausbildung zum Rettungssanitäter reicht also nicht aus. 

Diese Kosten im Studium können abgezogen werden:

  • Fahrtkosten: Fahrtkosten zwischen Wohnung und Universität – 30 Cent pro Kilometer (einfache Wegstrecke)
  • Auslandsaufenthalte: Kosten, die im Zusammenhang mit Famulaturen oder dem PJ im Ausland entstehen
  • Arbeitsmittel: PC, Drucker, Papier, Lehrbücher, Büromöbel, etc.
  • Reise- und Verpflegungskosten: Für vorgeschriebene Exkursionen oder Studienreisen

Vorgehensweise

Wen man die im Rahmen des Studiums entstandenen Kosten absetzen will, ist man in der Nachweispflicht, d.h. man muss alle Kosten auch belegen können und daher die Rechnungen/Quittungen aufbewahren. Hat man die Möglichkeit seine Studiumskosten als „Werbungskosten“ abzuziehen, muss man bei der Steuererklärung auf der ersten Seite des Mangelbogens der Steuerformulare ganz oben „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ ankreuzen. Dann werden die Studiumskosten mit den Einkünften verrechnet. 

Zur Veranschaulichung ein Beispiel: 

Student A hat bereits eine Berufsausbildung als Krankenpfleger abgeschlossen und danach das Medizinstudium begonnen. Im Jahr 2016 hat er fleißig Belege gesammelt und kann 5.000 Euro Ausgaben im Rahmen seines Studiums geltend machen. Er hat im Jahr 2016 allerdings lediglich ein steuerpflichtiges Einkommen von 3.000 Euro. Die 2.000 Euro Differenz werden dann als Werbungskosten ins kommende Jahr mitgenommen. Sind auch im Jahr 2017 die Einkünfte gering, werden die Werbungskosten ins Jahr 2018 überführt, so lange bis sie mit der Steuer verrechnet sind. 

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