Steuertipps für Studierende: Wann muss ich zahlen – was kann ich absetzen?

Als Student eine Steuererklärung machen? Für wen es sich lohnt und wer nicht daran vorbeikommt – eine Zusammenfassung.

Steuerformular

Auch Studierende müssen unter gewissen Umständen eine Steuererklärung abgeben. | Foto: M. Schuppich/Fotolia.com

Vorab: Diese Einnahmen sind steuerfrei

Es gibt einige Einnahmen für Studierende, die prinzipiell steuerfrei sind und um die man sich keine Gedanken machen muss. Hier die für Studierende wichtigsten Punkte:

Steuerfrei sind:

  • BAföG

  • Stipendien

  • Unterhaltszahlungen

  • Tätigkeiten als Übungsleiter im Sport- oder Jugendverein, wenn die Zahlungen einen Jahresbetrag von 2400 Euro nicht übersteigen

  • Wird die Nebentätigkeit für eine Einrichtung im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich ausgeübt, ohne dass es sich etwa um einen Job als Übungsleiter handelt, bleiben die Einnahmen ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen bis zu 720 Euro im Jahr steuerfrei. Von dieser Steuerbefreiung können zum Beispiel Studenten profitieren, die als Platz- oder Gerätewart in einem Sportverein arbeiten.

  • Einkommen aus geringfügigen Beschäftigungen bis zu einer Höhe von 450 Euro pro Monat. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den Studierenden bei der Minijobzentrale anmeldet und eine Pauschalabgabe zahlt.

Wann ist eine Einkommensteuererklärung Pflicht?

Die Abgabe ist Pflicht,

  • wenn der Studierende gleichzeitig Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten hat und kein Minijob vorliegt.
  • wenn der Studierende verheiratet ist. Haben beide Ehegatten Arbeitslohn bezogen und ist einer der Ehegatten nach der Steuerklasse V, VI oder dem Faktorverfahren besteuert worden, ist eine Steuererklärung fällig.
  • wenn ein Freibetrag beim Finanzamt beantragt wurde und der im Kalenderjahr 2015 erzielte Arbeitslohn 11.407 Euro übersteigt.

Zwar müssen Studierende, die keine Einkünfte oder nur einen Minijob in Höhe von maximal 450 Euro Monatseinkommen haben, keine Steuererklärung abgeben. Trotzdem kann sich für sie die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnen, nämlich dann, wenn die Ausgaben für das Studium höher lagen als der Verdienst durch den Nebenjob.

Nicht in Panik verfallen: Für die Abgabe der Steuererklärung ist vier Jahre Zeit. So kann die Erklärung für das Jahr 2011 noch bis zum 31. Dezember 2015 beim Finanzamt abgegeben werden. Achtung: Für jedes Jahr ist eine gesonderte Einkommensteuererklärung fällig. 

Kann ich mein Erststudium steuerlich geltend machen?

Nach geltender Rechtslage können Kosten für ein Erststudium oder die erste Ausbildung nur noch als Sonderausgaben abgezogen werden. Dabei gilt eine Höchstgrenze von 6.000 Euro, was sich jedoch nur bei höherem Einkommen lohnt. In der Regel haben Studenten aber hohe Ausgaben und sehr geringe Einnahmen. 

Wie viel Gehalt ist für Studenten steuerfrei?

Im Prinzip gilt: Bei Studenten mit Steuerklasse I (Single, keine Kinder) bleibt 2015 ein Monatslohn von 950 Euro komplett steuerfrei. Die Jahresarbeitslohngrenze, bis zu der keine Lohnsteuer (Steuerklasse I) gezahlt werden muss, beträgt 11.407 Euro. Die Werte sind gültig bei Anwendung der allgemeinen Lohnsteuertabelle für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer.

Welche Kosten können steuerlich geltend gemacht werden?

Alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Studium oder der Ausbildung entstehen, können geltend gemacht werden. Dazu gehören etwa Ausgaben für die Fahrwege zwischen Wohnung und Studienort, für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel, für Auslandssemester, für das Drucken und Binden von Studienarbeiten, für Repetitorien sowie Materialkosten.

Was sind Werbungskosten, was Sonderausgaben?

Das Einkommenssteuerrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Ausbildungen. Die Kosten für eine zweite Berufsausbildung, ein zweites Studium oder ein Studium nach abgeschlossener Berufsausbildung fallen unter Werbungskosten. Kosten für ein Erststudium ohne vorherige Ausbildung fallen unter Sonderausgaben.

1. Aufgepasst: Werbungskosten sind Aufwendungen, die mit dem Beruf zusammenhängen. Sie können unbegrenzt abgezogen und Verluste in spätere Berufsjahre vorgetragen werden.

2. Werbungskostenabzug in Höhe der entstandenen Aufwendungen: Übersteigen die Ausgaben für die Berufsausbildung die Einnahmen, ist eine Verlustfeststellung möglich. Die Verluste können gegebenenfalls in späteren Berufsjahren steuermindernd genutzt werden.

3. Sonderausgaben sind Kosten der privaten Lebensführung. Die Kosten für das Studium können bis zu einem Betrag von maximal 6.000 Euro im Jahr abgesetzt werden. Ein Verlustvortrag auf spätere Jahre ist ausgeschlossen.

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StudierendeEberhard Karls Universität Tübingen

Welche Arbeitsmittel kann ich absetzen?

Grundsätzlich gilt: Eine Abschreibung entsprechend der für den Gegenstand festgelegten Fristen ist immer möglich, ein Sofortabzug nur bei einem Kaufpreis bis 410 Euro (ohne Mehrwertsteuer). Als Nutzungsdauer werden für Computer drei Jahre, für Mobiltelefone fünf, für Fahrräder sieben und für Mobiliar 13 Jahre angenommen. Wer nur wenig für Arbeitsmittel ausgegeben hat, kann pauschal 100 Euro geltend machen. Dieser (Bagatell-)Betrag wird von Finanzämtern ohne weitere Prüfung akzeptiert.

Für das Zweitstudium gelten andere Regeln

Die Kosten für ein weiteres Studium werden als Werbungskosten anerkannt. Der Student kann die Kosten ebenfalls in der Einkommensteuererklärung in der Anlage N eintragen. Dabei sollte der Studierende dem Finanzamt mitteilen, dass er bereits eine abgeschlossene Ausbildung bzw. ein abgeschlossenes Studium besitzt.

Ein Steuertrick weniger

2015 haben sich für Steuerzahler generell einige Änderungen ergeben. Auch Studierende sind davon betroffen. So konnte man bislang vor Beginn des Medizinstudiums noch schnell eine Ausbildung zum Rettungssanitäter machen und sein Studium dann als Zweitausbildung voll von der Steuer absetzen. Das geht jetzt nicht mehr. Denn eine Erstausbildung, das ist neu, muss mindestens zwölf Monate dauern und mit einer Prüfung abgeschlossen werden.  

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