Voraussetzungen für das Studium
Numerus Clausus
An allen deutschen Hochschulen bestehen für medizinische Studiengänge Zulassungsbeschränkungen. Studienplätze werden zentral vergeben. Zuständig dafür ist die Stiftung für Hochschulzulassung in Dortmund. Die Studienplätze werden nach von einzelnen Bundesländern festgelegten Zulassungsverfahren vergeben. Darüber hinaus besteht für die Hochschulen seit dem Wintersemester 2000/01 die Möglichkeit, Studienplätze in einem eigenen, gesonderten Auswahlverfahren zu vergeben.
Abitur nicht zwingend Voraussetzung
Das Abitur ist jedoch nicht der einzige Zugang zu einem Medizinstudium. So beinhaltet die Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten sowie zur Änderung anderer approbationsrechtlicher Vorschriften vom 10.11.1999 (BGBl. I S. 2162) unter anderem die Abschaffung der allgemeinen Hochschulreife als obligatorische Prüfungsvoraussetzung für die Studiengänge der akademischen Heilberufe. War dort bis dato von einer„allgemeinen Hochschulreife" als Zugangsvoraussetzung die Rede, so wurde daraus die „Hochschulzugangsberechtigung" der Länder.
Das bedeutet: Den Ländern wird das Recht eingeräumt, auch Personen ohne allgemeine Hochschulreife (Abitur) den Zugang zum Studium der Heilberufe zu eröffnen. Die konkrete Umsetzung fällt in die Zuständigkeit der einzelnen Bundesländer.
Studienverlauf
Entscheidend und von zentraler Bedeutung für die ärztliche Ausbildung und später den Zugang zum ärztlichen Beruf sind die Bundesärzteordnung (BÄO) und die aufgrund dieses Gesetzes erlassene Approbationsordnung (ÄAppO).
Laut Approbationsordnung müssen folgende Bedingungen innerhalb der ärztlichen Ausbildung erfüllt sein:
• ein Studium der Medizin von sechs Jahren an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule (Universität), wobei das letzte Jahr des Studiums eine zusammenhängende praktische Ausbildung (Praktisches Jahr) von achtundvierzig Wochen umfasst (§ 3 ÄAppO);
• eine Ausbildung in Erster Hilfe (§ 5 ÄAppO);
• einen Krankenpflegedienst von drei Monaten (§ 6 ÄAppO);
• eine Famulatur von vier Monaten (§ 7 ÄAppO) und
• die Ärztliche Prüfung, die in drei Abschnitten abzulegen ist (s. § 1 Abs. 3 ÄAppO):
• Erster Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach zwei Jahren
• Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von drei Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und
• Dritter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach dem Praktischen Jahr (PJ).



Medizinstudium in drei Abschnitte unterteilt
Aufgeteilt wird das Studium in einen vorklinischen Teil von zwei Jahren und einen klinischen Teil von vier Jahren. Das letzte Jahr des klinischen Studiums entfällt auf eine zusammenhängende praktische Ausbildung in Krankenanstalten (Praktisches Jahr, PJ).
Das Studium beinhaltet sowohl eine theoretische als auch eine praktische Ausbildung. Die Approbationsordnung für Ärzte legt nur die Pflichtpraktika und Pflichtkurse fest. Ebenfalls festgelegt sind die Pflichtseminare für den vorklinischen Teil des Studiums. Alle weiteren Studieninhalte, Unterrichtsveranstaltungen, insbesondere Vorlesungen, werden von der jeweiligen Hochschulen bestimmt und ausgestaltet.
Auch die Regelstudienzeit für ein Studium der Medizin ist genau festgelegt: Sie beträgt einschließlich der Prüfungszeit für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung sechs Jahre und drei Monate.
Prüfungen während des Studiums
Erster Abschnitt
Der Erste Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach einem Studium von zwei Jahren umfasst die Fächer Physik und Physiologie, Chemie und Biochemie/Molekularbiologie, Biologie und Anatomie, Medizinische Psychologie und Medizinische Soziologie.
Zweiter Abschnitt
Der Zweite Abschnitt der ärztlichen Prüfung erfolgt in Form einer schriftlichen Prüfung vor dem Praktischen Jahr (PJ) und soll somit die zweite Ärztliche Prüfung, das sogenannte ehemalige „Hammerexamen“, entzerren. Der dritte, aus dem „Hammerexamen“ herausgelöste Abschnitt (mündlich-praktisch) findet gemäß der aktuell gültigen Regelung nach dem PJ statt. Das „Hammerexamen“ war von den Studierenden heftig kritisiert worden, weil es am Ende des praktischen Jahres komplett als schriftliche und mündliche Prüfung durchgeführt wurde.
Zur Prüfungszulassung für den Zweiten Abschnitt sind Leistungsnachweise in folgenden Fächern zu erbringen:
Allgemeinmedizin, Anästhesiologie, Arbeits- und Sozialmedizin, Augenheilkunde, Chirurgie, Dermatologie und Venerologie, Frauenheilkunde, Geburtshilfe, Hals-Nasen-Ohrenheilkunde, Humangenetik, Hygiene/Mikrobiologie/Virologie, Innere Medizin, Kinderheilkunde, Klinische Chemie/Laboratoriumsdiagnostik, Neurologie, Orthopädie, Pathologie, Pharmakologie und Toxikologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Rechtsmedizin, Urologie sowie ein Wahlfach.
Außerdem sind in den folgenden Querschnittsbereichen ebenfalls Leistungsnachweise zu erbringen:
• Epidemiologie, medizinische Biometrie und medizinische Informatik,
• Geschichte, Theorie, Ethik der Medizin,
• Gesundheitsökonomie, Gesundheitssystem, Öffentliches Gesundheitswesen,
• Infektiologie, Immunologie,
• Klinisch-pathologische Konferenz,
• Klinische Umweltmedizin,
• Medizin des Alterns und des alten Menschen,
• Notfallmedizin,
• Klinische Pharmakologie/Pharmakotherapie,
• Prävention, Gesundheitsförderung,
• Bildgebende Verfahren, Strahlenbehandlung, Strahlenschutz,
• Rehabilitation, Physikalische Medizin, Naturheilverfahren,
• Palliativmedizin,
• Schmerzmedizin.
Die schriftliche Prüfung des Zweiten Abschnitts der ärztlichen Prüfung erstreckt sich auf die Kenntnisse und Fähigkeiten der Studierenden, derer ein Arzt zur eigenverantwortlichen und selbstständigen Tätigkeit bedarf. Die Prüfung wird fallbezogen, insbesondere durch Fallstudien, gestaltet.
Prüfungsgegenstand sind insbesondere:
• die berufspraktischen Anforderungen an den Arzt,
• die wichtigsten Krankheitsbilder,
• fächerübergreifende und
• problemorientierte Fragestellungen.
Dritter Abschnitt
Der Dritte Abschnitt besteht aus einer mündlich-praktischen Prüfung. Dem Prüfling werden praktische Aufgaben aus den klinisch-praktischen Fächern gestellt. Dabei werden auch klinisch-theoretische und fächerübergreifende Fragestellungen sowie Fragestellungen aus Querschnittsbereichen eingeschlossen. Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf patientenbezogene Fragestellungen aus der Inneren Medizin, der Chirurgie und dem Gebiet (weitere Informationen s. § 30 ÄAppO).
Nach Bestehen des Dritten Abschnitts der ärztlichen Prüfung in Form einer mündlich-praktischen Prüfung können die Absolventen ihre Approbation beantragen. Seit dem 1. Oktober 2004 ist die vor der Vollapprobation verlangte Pflichtzeit als Arzt im Praktikum (AiP) abgeschafft.
Quelle: Bundesärztekammer, Foto: ACP prod/Fotolia.com