„Der PJ'ler ist zu 100 Prozent noch Student“, der ein Praktisches Jahr (PJ) absolviert, so Pestel. Dabei handle es sich um ein Pflichtpraktikum, das zwingend nötig sei, um Arzt werden zu können.
Doch welche Konsequenzen hat das auf die rechtliche Stellung des PJ'lers?
=> kein ArbeitzeitG
=> kein EntgeltfortzahlungsG
=> kein BundesurlaubsG
=> kein KündigungsschutzG
=> kein MutterschutzG
=> kein BerufsbildungsgesetzG
Daraus ergebe sich, so Pestel, keine bindende, einheitliche Regelung zu den Arbeitszeiten. In § 3 Abs. 4 S. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) finde sich der folgende Passus zur Arbeitszeitregelung: „[…] Sie sollen in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein. […]“.
Konkret leite sich daraus ab: Ausbildungszeit ist ärztliche Dienstzeit. Das bedeute Nacht-, Wochenend- und Spätdienst seien möglich. Viele PJ-Ordnungen regelten die Arbeits- und Studienzeiten, meist seien diese von Montag bis Freitag je acht Stunden. Leider handele es sich fast immer um „Soll oder Kann-Regel“ – Bestimmungen.
Rechte und Pflichten: Was muss ich machen?
Aus § 3 Abs. 4 ÄApprO lasse sich das Folgende ableiten so Pestel. PJler „müssen nicht, sondern sollen wollen!“
Ziel des PJ sei die Vertiefung und Erweiterung der im vorangegangenen Studium erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten auf den einzelnen Krankheitsfall anwenden zu können. Im Mittelpunkt stehe dabei die Ausbildung am Patienten. Entsprechend dem Ausbildungsstand sollten PJler ihnen zugewiesene ärztliche Verrichtungen durchführen, jedoch keine Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht förderten.
Welche Tätigkeiten können an mich delegiert werden?
An PJl'er delegiert werden können laut Pestel folgende Tätigkeiten:
- Vorbereitende Anamnese mit anschließender Überprüfung im Gespräch
- Kapilläre/venöse Blutabnahmen, subkutane und intramuskuläre Injektionen einschließlich Impfungen
- Intravenöse Applikationen (außer Erstapplikationen)
- Zweite oder dritte OP-Assistenz
- Versorgung unkomplizierter Wunden bzw. regelmäßige Kontrolle durch Arzt
- So die Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung.
Welche Tätigkeiten dürfen nicht an mich delegiert werden?
Gleichzeitig gebe es Tätigkeiten, so Pestel, die man Empfehlungen von Bundesärztekammer und Kassenärztlicher Bundesvereinigung zufolge als PJ'ler nicht eigenständig durchführen solle:
- Anamnese
- Indikationsstellung
- Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Leistungen
- Stellen der Diagnose
- Aufklärung und Beratung des Patienten
- Entscheidung über die Therapie
- Durchführung invasiver Therapien
- Anlage zentralvenöser Zugänge, Thoraxdrainagen
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