Die Richter in Lüneburg wiesen damit eine Beschwerde des Studenten gegen einen früheren Beschluss des Verwaltungsgerichts Göttingen zurück. Dort hatte der Student schon vorher versucht, gegen einen Exmatrikulationsbescheid der Uni Göttingen vorzugehen – ohne Erfolg. Vor dem OVG wollte er nun erreichen, dass die Exmatrikulation nicht vollzogen werden darf. Aber das OVG hielt den Antrag des Studenten für unbegründet (Aktenzeichen 2 ME 360/19).
Der Student war seit dem Wintersemester 2016/17 in Göttingen eingeschrieben. Schon im Juli 2017 hatte er die Prüfungsklausur im Fach Makroskopische Anatomie zweimal nicht bestanden. Auch im zweiten Wiederholungsversuch im Juli 2018 fiel er durch. Der Student setzte sich juristisch gegen diese Entscheidung zur Wehr: Er beantragte eine Annullierung der Wiederholungsklausur wegen einer Erkrankung, die er erst nachträglich geltend machte.
Kein Erfolg vor Gericht
Die Uni ließ sich aber nicht darauf ein. Der Student legte gegen die ablehnenden Bescheide jeweils Widerspruch ein und zog mit seinem Fall vor das Göttinger Verwaltungsgericht. Dort gibt es zwar bisher noch keine Entscheidung über den Fall, aber trotzdem wurde der Student zum 1. März von seiner Uni exmatrikuliert. Dagegen reichte der Student wiederum Widerspruch ein und beantrage vor Gericht einen vorläufigen Rechtsschutz gegen die Exmatrikulation. Das Gericht lehnte das aber ab.
Der Student wandte sich daraufhin an die nächste Instanz: das Oberverwaltungsgericht Lüneburg. Doch auch hier kassierte er eine Niederlage. Die Richter entschieden: An der Begründung der Uni gebe es nichts zu beanstanden. Da es nur wenige Medizinstudienplätze gebe, bestehe ein öffentliches Interesse daran, dass der Student nicht bis zum Ende des Rechtsstreits an der Uni eingeschrieben bleibe – den das könnte lange dauern, so das Gericht.
Erneute Immatrikulation? Die Chancen stehen schlecht
Falls das Göttinger Gericht im Sinne des Studenten urteile, könne er sich wieder immatrikulieren. Allerdings schätzen die Richter am OVG die Chancen darauf wohl nicht so besonders hoch ein: "Der Exmatrikulationsbescheid [...] ist aller Voraussicht nach [...] rechtmäßig. Nach § 19 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2b NHG hat die Exmatrikulation eines Studierenden zu erfolgen, wenn er eine Prüfung endgültig nicht bestanden hat und er in keinem weiteren Studiengang eingeschrieben ist", heißt es in der Urteilsbegründung.
Quelle: Aktenzeichen 2 ME 360/16 des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg