COVID-19 gilt als Berufskrankheit – auch für studentische Helfer

Tausende Medizinstudierende haben in den letzten Monaten in Kliniken geholfen, die Corona-Krise zu bewältigen. Aber was, wenn man sich im Dienst infiziert? Für wen COVID-19 als Berufskrankheit gilt und was das bedeutet, erklären wir im Beitrag.

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Die Hilfsbereitschaft war von Anfang an groß: Egal, ob in der Pflege, in der Notaufnahme, an der Patienten-Hotline oder auf der Intensivstation – viele Medizinstudierende haben in den vergangenen Monaten ihren Teil dazu beigetragen, unser Gesundheitssystem gegen die Bedrohung durch die COVID-19-Pandemie zu unterstützen.

Doch eines ist klar: Wer in diesen Zeiten nicht zu Hause bleibt, sondern in einem Krankenhaus hilft und direkten Kontakt zu COVID-19-Patienten hat, erhöht dabei auch sein Risiko, sich selbst zu infizieren. Und dann? In einem gemeinsamen Informationspapier haben die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) und die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) jetzt klargestellt: Für Ärzte und andere Beschäftigte im Gesundheitswesen kann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt werden – das gilt auch für Studierende, die ehrenamtlich in den Kliniken helfen.

„Wer nach dem Kontakt mit COVID-19-Erkrankten selbst an COVID-19 erkrankt, den dürfen wir nicht alleinlassen. Die Aufklärung über Anerkennung von Infektionskrankheiten als Berufskrankheiten ist dabei ein wichtiger Baustein. Als Service haben wir für die Betroffenen alle wichtigen Informationen kompakt zusammengefasst“, erklärt DIVI-Generalsekretär Professor Felix Walcher, Direktor der Klinik für Unfallchirurgie des Universitätsklinikums Magdeburg.

COVID-19 als Berufskrankheit: Was bedeutet das?

Konkret bedeutet das: Wer an COVID-19 erkrankt, weil er aus beruflichen Gründen mit dem Virus in Kontakt gekommen ist, ist über die Gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Dafür müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Kontakt mit SARS-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen
  • relevante Krankheitserscheinungen, wie zum Beispiel Fieber oder Husten
  • positiver Nachweis des Virus durch einen PCR-Test

Falls Du den Verdacht hast, dass Du Dich bei der Arbeit angesteckt hast, solltest Du das unbedingt bei Deinem behandelnden Arzt ansprechen. Dein Arzt, aber auch Dein Arbeitgeber sind verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Übrigens: Wenn Du Dich angesteckt hast, weil es in Deiner Klinik nicht ausreichend Schutzausrüstung gab, hat das keinen Einfluss auf den Versicherungsschutz. Hier zählt nur, dass Du Dich bei der Arbeit mit COVID-19-Patienten infiziert hast.

Schon zu Beginn der COVID-19-Pandemie haben sich Zehntausende freiwillig gemeldet, um zu helfen - beispielsweise auch als Unterstützung auf Intensivstationen. Ein Video der Medizinischen Fakultät Mannheim zeigt, was die Studierenden dort leisten.

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Wenn die Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, bedeutet das: Die gesetzliche Unfallversicherung zahlt die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Für den Fall, dass bleibende Schäden zurückbleiben, kann es eine Rente geben. Und im Todesfall zahlt die Versicherung eine Hinterbliebenenrente an die Familie des Verstorbenen. Auch die Kosten für einen SARS-CoV-2-Test werden unter bestimmten Umständen übernommen: Das gilt zum Beispiel, wenn Du im Job direkten Kontakt zu Patienten hattest, die mit dem Virus infiziert sind.

Welcher Versicherungsträger ist zuständig?

Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist es die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).

Weitere Informationen:

Das Informationspapier "COVID-19 als Berufskrankheit" gibt es zum Download auf www.divi.de


Quelle: Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) (9. Juni 2020)

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