Auf der sicheren Seite – die rechtliche Stellung im PJ

Welche Rechte und Pflichten haben Medizinstudenten im Praktischen Jahr (PJ)? Darüber sprach Philip Simon vom Hartmannbund beim Operation Karriere-Kongress in München.

Worauf muss man im PJ achten? Das erklärte der Medizinstudent Philip Simon beim Operation Karriere-Kongress in München. | Hanke

Im Jahr 2013 sorgte ein Gerichtsurteil für Aufsehen: Ein Nachwuchsmediziner im PJ injizierte einem an Leukämie erkrankten Baby ein Medikament, dass nur oral verabreicht werden darf – das Kind starb. Der Student wurde vom Landgericht Bielefeld zu einer Strafe von 90 Tagessätzen á 20 Euro verurteilt. Damit wurde erstmals ein Mediziner wegen eines Fehlers bestraft, den er in seiner Ausbildung gemacht hatte.

Mit diesem eindrücklichen Beispiel leitete Simon seinen Vortrag über die Rechte und Pflichten im PJ ein. Aber was für Rechte und Pflichten sind das überhaupt? Immerhin ist ein PJler noch immer Student und kein fertig ausgebildeter Arzt – das PJ gelte rechtlich als Pflichtpraktikum, erklärte der Studierendenvertreter im Hartmannbund. Das beteutet: Studierende im PJ unterliegen grundsätzlich nicht dem Arbeitsrecht. Es gibt:

  • kein Arbeitszeitgesetz
  • kein Entgeltfortzahlungsgesetz
  • kein Bundesurlaubstgesetz
  • kein Kündigungsschutzgesetz
  • kein Mutterschutzgesetz
  • kein Berufsbildungsgesetz

Man könne daraus aber nicht schließen, dass im PJ keine Rechte und Pflichten gelten – die Rahmenbediungungen seien nur anderswo festgehalten. Um darüber mehr zu erfahren, lohne sich ein Blick in die ärztliche Approbationsordnung (ÄApprO) und in die PJ-Ordnungen der einzelnen Universitäten. Dort sei beispielsweise zum Thema Arbeitszeit festgelegt, dass PJler in der Regel ganztägig an allen Wochenarbeitstagen im Krankenhaus anwesend sein müssen. Dabei seien auch Nacht-, Wochenend- und Spätdienste möglich. Allerdings handle es sich bei den rechtlichen Regelungen im PJ häufig um "Soll/Kann/In der Regel"-Bestimmungen, die in den Kliniken unterschiedlich gehandhabt werden, erklärte Simon – hier gebe es kaum etwas Konkretes.

Was muss ich machen? Was darf ich machen? Was darf ich nicht machen?

Zur Frage "Was muss ich machen" forderte Simon zunächst dazu auf, nicht von "müssen", sondern von "wollen" zu sprechen: Das Ziel des PJs sei die Vertiefung und Erweiterung der im vorangegangenen Studium erworbenen ärztlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Dabei liege der Fokus auf der Ausbildung am Patienten, der Student könne entsprechend seinem Ausbildungsstand zugewiesene ärztliche Verrichtungen ausführen. Darunter fallen keine Tätigkeiten, die die Ausbildung nicht fördern, mahnte Simon.

Tätigkeiten, die an PJler delegiert werden können, seien nach den Empfehlungen der Bundesärztekammer (BZÄK) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) unter anderem:

  • Vorbereitende Anamnese mit anschließender Überprüfung im Gespräch
  • Kapilläre / venöse Blutabnahmen, subkutane und intramuskuläre Injektionen einschließlich Impfungen
  • Intravenöse Applikationen (außer Erstapplikationen)
  • Zweite oder dritte OP-Assistenz
  • Versorgung unkomplizierter Wunden bzw. regelmäßige Kontrolle durch den Arzt

Nicht delegiert werden dürfen unter anderem Tätigkeiten wie:

  • Anamnese ohne Vorbereitung und Überprüfung
  • Indikationsstellung
  • Untersuchung des Patienten einschließlich invasiver diagnostischer Lesitungen
  • Stellen von Diagnosen
  • Aufklärung und Beratung der Patienten
  • Entscheidungen über die Therapie
  • Durchführung invasiver Therapien
  • Anlage zentralvenöser Zugänge und Thoraxdrainagen

Ein Anrecht auf eine Vergütung gebe es nicht – allerdings sei der BAföG-Höchstsatz von derzeit 735 Euro als Aufwandsentschädigung wünschenswert, forderte Simon. Ob es Geld gebe oder nicht, sei aber stark von den einzelnen Kliniken abhängig. Um die Forderungen nach einer Mindest-Vergütung durchzusetzen, habe es zu Anfang des Jahres eine Petition gegeben, die nun dem Bundesgesundheitsministerium und anderen Adressaten vorliege.

"Das PJ steckt in der Krise", heißt es in einer Petition der Bundesvertretung der Medizinstudierenden in Deutschland (bvmd). Um auf die Missstände aufmerksam zu machen, findet am 16. Januar ein bundesweiter Aktionstag an 36 Fakultäten statt. Was es damit auf sich hat, erklärt Projektleiter Eric Twomey im Interview.

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Insgesamt habe man im PJ ein Anrecht auf 30 Fehltage – unabhängig davon, ob es sich dabei um Urlaub, Krankheitstage oder Lerntage für Prüfungen handle. Wer diese 30 Tage aus einem wichtigen Grund überschreite, könne die Fehlzeit grundsätzlich nachholen. Allerdings können abgeleistete Teile des PJs nur dann angerechnet werden, wenn sie nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen. Wer sich nicht daran halte, laufe Gefahr, Teile des PJs nicht anerkannt zu bekommen oder die gesamte Zeit wiederholen zu müssen, warnte Simon.

Gut versichert im PJ

Und welche Versicherungen sind im PJ sinnvoll? Ein Muss seien die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Ob man zusätzlich auch in die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen wolle, sei jedem selbst überlassen, erklärte Simon. Wichtig sei eine gute Haftpflichtversicherung: Zwar hafte man im PJ nur für Schäden, die man selbst nach eigenem Ausbildungsstand hätte vermeiden können, allerdings sei eine Haftpflichtversicherung trotzdem sinnvoll. Für Mitglieder im Hartmannbund sei diese sogar kostenlos.

Quelle: Operation Karriere München, 5.7.2019, "Auf der sicheren Seite? – die rechtliche Stellung im PJ", Philip Simon, Medizinstudent und Univertreter in der Studierenden des Hartmannbundes - Verband der Ärzte Deutschlands, e.V, Hamburg

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