Um im Alter ausreichend abgesichert zu sein, zahlt man in Deutschland während der Berufszeit in eine Altersvorsorge ein. Anders als andere Berufstätige bist du als Arzt oder Ärztin bei Berufsstart jedoch nicht nur Mitglied in der gesetzlichen Deutschen Rentenversicherung (DRV), sondern musst dich auch über das berufsständische Versorgungswerk absichern. Aber Vorsicht: Damit du nicht doppelt einzahlst, musst du dich von der DRV innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Arbeitsaufnahme befreien lassen. Verschläfst du die Deadline, können zuvor abgeführte Beiträge nicht mehr zurückgezahlt werden.
DRV vs. Versorgungswerk
Das ärztliche Versorgungswerk, auch die „Ärzteversorgung“ genannt, ist das berufsständische Versorgungswerk der Ärztinnen und Ärzte. Es wird also von Ärztinnen und Ärzten selbst verwaltet. Deshalb ist man als Mitglied über ein anderes Verfahren abgesichert als bei der gesetzlichen Rentenversicherung. Ist man Mitglied bei der Ärzteversorgung, wird die eigene Beitragszahlung so gewinnbringend wie möglich angelegt. Der Vorteil: Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung ist man nicht darauf angewiesen, dass spätere Generationen die eigenen Rentenbeiträge zahlen. Während bei der gesetzlichen Rentenversicherung das Umlageverfahren greift (die Mitglieder von heute zahlen die Rente heutigen Rentnerinnen und Rentner), bestimmt bei der Ärzteversorgung die Rendite am Aktienmarkt die Höhe der Rente. Schwierig wird es hier, wenn ein Crash der Finanzmärkte zu hohen Aktienverlusten führt. Dann können sich die Vorsorgebeiträge unter Umständen stark reduzieren.
Welche Form der Altersabsicherung die bessere ist, lässt sich nicht sicher sagen, weil hierfür ein sicheres Wissen über zukünftige Entwicklungen notwendig wäre. Als Ärztin oder Arzt hat man meist ohnehin nicht die Wahl, sich entweder für die eine oder die andere Versicherung zu entscheiden, denn die Mitgliedschaft in einer berufsständigen Versorgungseinrichtung ist verpflichtend. Eine Ausnahme bildet hier die Versorgungsgruppe der verbeamteten Ärztinnen und Ärzte, die bei Gesundheitsämtern, der Krankenkasse oder der Bundeswehr arbeiten. Sie können sich von der Beitragszahlung an das ärztliche Versorgungswerk befreien lassen.
Für alle anderen gilt: Man kann sich nur entscheiden, ob man sich doppelt versichern möchte (Ärzteversorgung + gesetzliche Rentenversicherung), oder ob man es bei der Versicherung über die Ärzteversorgung belässt. In der Regel entscheiden sich junge Ärztinnen und Ärzte aber für eine alleinige Versicherung über die Ärzteversorgung, weil sie als ausreichend betrachtet wird. So beinhaltet die Ärzteversorgung auch eine Hinterbliebenenrente und eine Berufsunfähigkeitsrente, außerdem stellt sie höhere Erträge und eine höhere Altersrente in Aussicht als die GKV.
Abmeldung – so geht’s
Bei Arbeitsantritt bist du, wie bereits erwähnt, automatisch bei der gesetzlichen Rentenversicherung angemeldet. Um dich dort abzumelden, kannst du dir das Formular für die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Homepage des zuständigen ärztlichen Versorgungswerks herunterladen. Dann füllst du das Formular aus und schickst es an das zuständige Versorgungswerk, deren Sachbearbeiter die Info dann an die gesetzliche Rentenversicherung weitergibt. So kannst du eine doppelte Beitragszahlung in die Rentenkasse verhindern.
Falls es Probleme bei der Befreiung von der Deutschen Rentenversicherung gibt, hilft das zuständige Versorgungswerk weiter.
Mitarbeit: Charlotte Guckenmus, Versorgungswerk der Landesärztekammer Hessen, und Christan Koopmann, Ärzteversorgung Westfalen Lippe