Experten-Tipps zur Niederlassung - Teil 3: Steuerrecht und Rechnungswesen

Wer nach der Ärztlichen Weiterbildung eine Niederlassung in der eigenen Praxis anstrebt, muss einiges beachten. Einen Einblick aus betriebswirtschaftlicher und steuerrechtlicher Sicht gibt Steuerberaterin Birgit Mittelstädt. Teil 3: Steuerrecht und Rechnungswesen.

Birgit Mittelstädt

Birgit Mittelstädt von Seitz Partnerschaftsgesellschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater in Köln. | www.seitzpartner.de

Sind die Fragen der Finanzierung geklärt und die Vor- und Nachteile einer Praxisübernahme gegenüber einer Neugründung abgewägt, folgen im Anschluss Vorüberlegungen zu Steuerrecht und Rechnungswesen, die für den Betrieb einer Praxis relevant sind. Auch hierbei gibt es einiges zu beachten und mögliche Fallstricke zu umgehen.

Laufende Finanzbuchführung und Steueranmeldungen

Um die steuerliche Berücksichtigung von Zinsen und weiteren Kosten nicht zu gefährden und zur Erstellung einer sauberen betrieblichen Finanzbuchführung nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoBs), sollte von Beginn an ein eigens für die Praxis begründetes Bankkonto geführt werden, über das alle betrieblichen Geschäftsvorfälle abgewickelt werden.

Die Bankkontoauszüge dieses Bankkontos sowie alle weiteren betrieblich bedingten Belege sind von Beginn an monatlich an den Steuerberater weiterzuleiten. Dieser erstellt die Finanzbuchführung, unterstützt bei der Kontrolle der Einhaltung der Planzahlen und kann bei sich ankündigender, finanzieller Schieflage der Praxis schnell hilfestellend zur Seite stehen. Auch die finanzierende Bank wird auf zeitnahe Auswertungen über den wirtschaftlichen Stand der finanzierten Praxis bestehen.

Ebenfalls sind alle Unterlagen zu Arbeitnehmern an den Steuerberater weiterzuleiten. Dieser erstellt die monatlichen Gehaltsabrechnungen und meldet die Lohnsteuer jeweils fristgerecht an. Die Lohnsteuer ist nach erfolgter Anmeldung ebenfalls fristgerecht an das Finanzamt abzuführen. Eine Lastschrifteinzugsermächtigung hilft, Säumniszuschläge zu vermeiden.

Besonders zu Beginn sollten der steuerliche Berater und der Arzt regelmäßig die betriebswirtschaftlichen Auswertungen besprechen. So ist sichergestellt, dass ein Grundwissen gemeinsam erarbeitet wird und der Arzt ein Verständnis für die betriebswirtschaftlichen Auswertungen (BWAs) entwickelt. Dies dient nicht der späteren Erleichterung der Arbeit des Steuerberaters, sondern ermöglicht dem Arzt, zukünftige (finanzielle) Entscheidungen wie beispielsweise weitere Investitionsentscheidungen eigenständig zu treffen.

Gewinnermittlung

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Arzt um einen sogenannten freien Beruf und er erzielt als niedergelassener Arzt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Aus diesem Grund ist es ihm gestattet - unabhängig von der Höhe seines Umsatzes und seines Gewinns - seinen Gewinn anhand der Einnahmen und Ausgaben eines Jahres im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu entwickeln. Einnahmen und Ausgaben werden dabei jeweils im Zahlungszeitpunkt steuerlich berücksichtigt. So sind beispielsweise die Zahlungen der Kassenärztlichen Vereinigung erst zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt ertrags- und steuerrelevant und nicht etwa bereits im Zeitpunkt der Leistungserbringung.

Die Alternative zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist die sogenannte Bilanzierung: Dabei werden alle Aufwendungen und Erträge im Leistungszeitpunkt erfasst. Diese Form kann freiwillig gewählt werden. Größere (Gemeinschafts-) Praxen wählen aus unterschiedlichen Gründen oft freiwillig diese Form der Gewinnermittlung. Im Fall der Bilanzierung wird eine Forderung beispielsweise ertrags- und steuerwirksam bereits mit der Leistungserbringung begründet, unabhängig davon, wann der Patient oder die Kassenärztliche Vereinigung die Rechnung bezahlt.

Besteuerung der Einkünfte aus der Arztpraxis

Das Ergebnis aus der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des Jahres findet Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung des Arztes des entsprechenden Jahres und wird so der Besteuerung unterworfen.

Das Finanzamt wird anhand des erwarteten Einkommens des Arztes bereits unterjährig quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen festsetzen, die an das Finanzamt zu entrichten sind. Die Höhe der Einkommensteuervorauszahlungen orientiert sich am Ergebnis des Vorjahres. Wird ein geringeres Ergebnis für das laufende Jahr im Vergleich zum Vorjahr erwartet, so kann ein Herabsetzungsantrag für die Einkommensteuervorauszahlungen gestellt werden.

Die geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen eines Jahres werden bei Abgabe der Einkommensteuererklärung des entsprechenden Jahres mit der festgesetzten Steuer verrechnet und es kommt zu einer Erstattung oder Nachzahlung. Auch dies kann der Steuerberater anhand der unterjährig erstellten Finanzbuchführung bereits prognostizieren, um (böse) Überraschungen durch hohe Nachzahlungen nach Abgabe der Einkommensteuererklärung zu vermeiden.

Vorsicht: Haftung für Steuerschulden des Vorgängers

Bei Erwerb einer bestehenden Arztpraxis haftet der Praxiserwerber grundsätzlich für die offenen betrieblichen Steuerschulden der Arztpraxis (nicht aber für die privaten des veräußernden Arztes - dies wäre die Einkommensteuer).

Eine Haftung des Erwerbers kann sich insbesondere hinsichtlich der Lohnsteuer für die von ihm übernommenen Bestandsarbeitsverhältnisse ergeben, sofern die Lohnsteuer im Zeitpunkt der Übernahme nicht oder nicht in der korrekten Höhe abgeführt worden ist.

Darüber hinaus ist auch eine Haftung für Umsatz- und Gewerbesteuer denkbar, wobei hier insofern nur ein geringes Risiko besteht, als für ärztliche Leistungen mit medizinischer Indikation Umsatzsteuerfreiheit besteht und bei der Qualifizierung der Einkünfte, als solche aus selbstständiger Arbeit, keine Gewerbesteuer anfällt.

Ungeachtet der geringen Wahrscheinlichkeit einer Nachhaftung, sollten beide Steuerarten bei der Übernahme durch einen Steuerberater überprüft werden. Zudem sollte der Übernahmevertrag eine entsprechende Freistellungsklausel enthalten, die dem Erwerber im Innenverhältnis zum Veräußerer ein Rückforderungsrecht einräumt. Dies empfiehlt sich aufgrund der Tatsache, dass der Erwerber im Außenverhältnis gegenüber dem Finanzamt - unabhängig von einer solchen Freistellungsklausel - für eventuell bestehende Steuerschulden der Praxis haftet. Es empfiehlt sich überdies, vom Veräußerer zusätzlich einen Nachweis über ein ausgeglichenes Steuerkonto einzufordern.

Zur Autorin:

Birgit Mittelstädt ist seit 2011 als Steuerberaterin bei der Seitz Partnerschaftsgesellschaft mbB tätig und vornehmlich für Heilberufe zuständig. Sie berät regelmäßig Mediziner bei ihrem Schritt in die Selbstständigkeit.

Der Weg in die Selbständigkeit: News, Tipps und rechtliche Rahmenbedingungen rund um das Thema Ärztliche Niederlassung findest du rubrikübergreifend hier.

Operation Karriere auf Instagram