Vorstellungsgespräch: Welche Fragen darf der Arbeitgeber stellen?

Wird Bewerbern beim Vorstellungsgespräch eine unzulässige Frage gestellt, müssen sie darauf nicht wahrheitsgemäß antworten. Was der Arbeitgeber fragen darf und was nicht, fasste Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel zusammen.

Ruppel

Rechtsanwalt Dr. Thomas Ruppel | Michael Kottmeier

Das Fragerecht des Arbeitgebers beschränkt sich generell auf Sachverhalte, die direkten Einfluss auf den Job haben. Unzulässige Fragen müssen nicht beantwortet werden, hier darf der Bewerber die Unwahrheit sagen. Auf die Frage, was ein Arbeitgeber beantworten muss, und was nicht, gibt es jedoch selten pauschale Antworten. Laut Ruppel sei es wie so häufig bei Rechtsfragen - "Es kommt drauf an!"

Bei Vorstrafen beispielsweise kommt es auf das Vergehen an, ob es für den Arbeitgeber relevant ist oder nicht. Verkehrsdelikte ohne Drogeneinfluss spielen zum Beispiel für Ärzte keine Rolle. Auch bei einem laufenden Ermittlungsverfahren muss man nur dann eine Auskunft erteilen, wenn das Vergehen im direkten Zusammenhang mit dem Beruf steht. "Wenn man bei der neuen Stelle mit der Abrechnung betraut sein wird, sollte man besser keine Vorstrafe im Bereich des Betrugs haben, das dürfte den Arbeitgeber interessieren und muss auch offen gelegt werden", sagte Ruppel.

Die Frage nach einer vorhandenen oder geplanten Schwangerschaft ist unzulässig. Auch diese Frage darf mit einer Lüge pariert werden, sogar dann, wenn der betreffende Job für Schwangere nicht ausführbar ist. Auch die Frage nach den Vermögensverhältnissen des Bewerbers muss nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden, ebenso wie eine Auskunft über eine Gewerkschafts-, Partei- oder Religionszugehörigkeit. Eine Ausnahme stellen im letzten Fall kirchliche Träger dar. Eine Schwerbehinderung muss ebenfalls nicht zwingend angegeben werden. Allerdings muss der Arbeitgeber über eventuelle spezielle Anforderungen des Arbeitsplatzes in Kenntnis gesetzt werden.

Einen wichtigen Hinweis gab Ruppel bezüglich der Größe des Hauses, bei dem sich der Bewerber vorstellt. "Bei einer sehr großen Klinik geben Sie auf blöde Fragen ruhig blöde Antworten. Bei einem kleinen Kollegium sollten sie jedoch Bedenken, dass die zukünftige Zusammenarbeit wahrscheinlich darunter leiden würde, wenn man direkt mit einer Lüge startet." Auch in diesem Fall kommt es also immer drauf an. Eine rechtliche Gewissheit darüber, was man erwähnen muss und was nicht, ersetzt nie die persönliche Einschätzung der individuellen Umstände und der Situation, bzw. welche Konsequenzen das eigene Verhalten für die Zukunft haben könnte.

Quelle: Dr. Thomas Ruppel, Rechtsanwälte Dr. Ruppel Kanzlei für Medizinrecht und Gesundheitsrecht, Lübeck. "Vorstellungsgespräch - Wann muss ich die Wahrheit sagen, wann darf ich lügen?", Operation Karriere-Kongress Hamburg, 16.06.2017.

Operation Karriere auf Instagram