Mit seinem Vortrag „Der Arzt als Steuerzahler – Tipps für Studierende und Berufsanfänger“ klärte Stephan Gommert, Berater in der Niederlassung Stuttgart von der Treuhand Hannover Steuerberatungsgesellschaft, die Zuhörer auf, wie man insbesondere als Berufsanfänger Steuern sparen kann.
Die Grundlage als berufstätiger Arzt für die Steuererklärung ist zunächst die Frage nach der Arbeit: angestellte oder selbständige Arbeit? Hieraus ergibt sich, welche Steuerabgaben fällig werden. Niedergelassene Ärzte erwirtschaften Einkünfte aus selbständiger Arbeit, welche als Gewinn zählen und somit voll steuerpflichtig sind. Angestellte Ärzte erhalten einen Bruttoarbeitslohn aus nicht-selbständiger Tätigkeit, welcher steuerpflichtig ist. Die Sozialversicherungsbeiträge werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt.
Auch während des Studiums kann natürlich schon Geld verdient werden. Entweder hat der Medizinstudent einen steuerfreien Minijob (bis 450 Euro) oder sein Einkommen liegt über der Minijob-Grenze, weshalb für die Anstellung eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden muss (steuerpflichtig).
Was sind Werbungskosten und wie helfen diese beim Steuern sparen?
Die steuerpflichtigen Einkünfte ergeben sich aus dem Bruttoarbeitslohn abzüglich der sogenannten Werbungskosten. „Hat sich jemand von Ihnen bereits mit dem Thema Werbungskosten beschäftigt?“ fragte Gommert die Zuhörer. Die meisten Anwesenden schüttelten den Kopf. „Die Werbungskosten sind ein Weg, um Steuern zu sparen“, erklärte der Steuerexperte. Hierzu zählen Kosten für Bewerbungsfotos, Porto für den Versand von Bewerbungsunterlagen, Fahrtkosten zu den Vorstellungsgesprächen, Kosten für die Berufshaftpflicht und Mitgliedsbeiträge wie der Kammerbeitrag. Diese Ausgaben werden in der Steuererklärung berücksichtigt, sie mindern die Einkünfte, wodurch insgesamt weniger Steuern zu zahlen sind. Häufig kommt die Frage auf „Sind Studienkosten vorweggenommene Werbungskosten?“. Der Status quo der Rechtsprechung lautet „nur im Falle einer vorangegangenen Erstausbildung“. Ist die erste Ausbildung das Medizinstudium, können die Studienkosten nicht geltend gemacht werden. Gommert verdeutlichte dies an einem Fallbeispiel: Arzt A hat vor seinem Medizinstudium zwei Jahre als Rettungssanitäter gearbeitet. Für sein anschließendes Medizinstudium sind Kosten angefallen. Bei Arzt A ist die Erstausbildung der Rettungssanitäter, nicht das danach folgende Medizinstudium. Deshalb hat Arzt A Verlustvorträge für spätere Veranlagungsjahre beantragt. In seinem Fall waren dies Verlustvorträge über drei Jahre, wodurch er letztendlich 5.000 Euro an Steuern sparen konnte.
Gommerts Tipp: „Sammeln Sie alle Ihre Belege!“ Denn die Rechtsprechung kann sich ändern und somit auch die Möglichkeit Kosten anerkennen zu lassen. Welche Kosten geltend gemacht werden können, muss individuell geklärt werden.
Operation Karriere, 20.06.2015, München. „Der Arzt als Steuerzahler – Tipps für Studierende und Berufsanfänger“. Stephan Gommert, Berater Niderlassung Stuttgart, Treuhand Hannover Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart; Foto: M. Schuppich/Fotolia.com