Nach der aktuellen Ärztestatistik der Bundesärztekammer arbeiten mehr als 150.000 Ärzte ambulant – 118.000 davon als niedergelassene Ärzte in der eigenen Praxis, 36.000 als Angestellte. Aber welche Modelle gibt es eigentlich? Und wie können die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Niederlassung helfen? Diese Fragen beantwortet Dr. Jochen Kriens gemeinsam mit Stephanie Hübner, Mitarbeiterin Geschäftsstelle Zulassungsausschuss der KV Hamburg, im Interview.
Herr Dr. Kriens, in Ihrem Vortrag ging es um das Thema Praxisgründung und Niederlassung. Welche Niederlassungstypen gibt es denn?
Dr. Jochen Kriens: Die Möglichkeiten, vertragsärztlich tätig zu werden, sind heutzutage vielfältig. Es gibt verschiedene Formen der Niederlassung, unterschiedliche Praxisformen und seit mehreren Jahren vielfältige Möglichkeiten der Anstellung. Manche bevorzugen die klassische Einzelpraxis, die Praxisgemeinschaft mit Kollegen oder die Arbeit als Angestellter in einer Arztpraxis oder in einem MVZ, oder aber als Job-Sharer.
Welche Art der vertragsärztlichen Tätigkeit eignet sich für wen?
Dr. Jochen Kriens: Wenn jemand sich nicht scheut, auch betriebswirtschaftliche Verantwortung zu übernehmen, dann ist natürlich die klassische Einzelpraxis oder auch eine Praxisgemeinschaft für ihn sicherlich die passende Variante. Es gibt aber auch Ärzte, die aus bestimmten Gründen diese Verantwortung für ein eigenes Unternehmen nicht oder noch nicht übernehmen möchten oder nur in zeitlich reduzierter Form arbeiten wollen, um mehr Raum der Familie oder dem Privatleben widmen zu können – dafür bieten sich natürlich Teilzeitmodelle und Anstellungsvarianten an. Das kommt immer auch auf die persönlichen Präferenzen an.
Wie können die Kassenärztlichen Vereinigungen bei der Niederlassung helfen?
Dr. Jochen Kriens: Die KV informiert natürlich über die Möglichkeiten, die es gibt. Alle, die sich für eine vertragsärztliche Tätigkeit interessieren, können selbstverständlich Kontakt mit der KV aufnehmen und werden individuell beraten. Hier in Hamburg muss man beachten, dass alle Fachgruppen, bis auf die Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen, gesperrt sind. Das heißt, in der Regel ist es so, dass es eine Zulassung nur im Zuge eines Praxisnachbesetzungsverfahrens gibt, z. B. wenn ein älterer Kollege, der in Rente geht, seine Praxis abgeben möchte – die Zulassung wird dann ausgeschrieben, nachrückende Ärztinnen und Ärzte können sich darauf dann bewerben. Der Zulassungsausschuss entscheidet nach definierten Kriterien, wer diese Zulassung letztlich bekommt.
Was muss man denn überhaupt mitbringen, wenn man eine Zulassung beantragen möchte?
Stephanie Hübner: Erforderlich hierfür sind die Approbation und eine abgeschlossene Facharzt-Weiterbildung, außerdem muss man in einem Arztregister eingetragen sein. Und man muss auf der Warteliste für das jeweilige Fachgebiet stehen, für das man die Zulassung haben möchte. Das sind die Grundvoraussetzungen. Und man hat umso bessere Chancen, je länger man bereits auf der Warteliste steht.



Gibt es auch die Möglichkeit, eine ganz neue Praxis zu gründen?
Dr. Jochen Kriens: Wenn man eine Zulassung hat, kann man das natürlich tun, hier in Hamburg kommt eine tatsächliche Neugründung aufgrund der Zulassungssperre aber eher selten vor. In aller Regel werden bestehende Praxen übernommen. Praxissitze werden im Hamburger Ärzteblatt ausgeschrieben. Da können sich alle Interessenten informieren und sich dann bei Interesse bewerben.
Was muss man beachten, wenn man als angestellter Arzt in einer Praxis arbeiten möchte?
Stephanie Hübner: Natürlich können sich Ärzte einfach auf ausgeschriebene Stellen bewerben. Voraussetzung dafür ist, dass der anstellende Arzt neben der eigenen Zulassung noch über eine weitere Zulassung, eine so genannte Anstellungsgenehmigung verfügt. Liegt diese nicht vor, gibt es die Möglichkeit der Anstellung im Job-Sharing. Dabei arbeiten beide Ärzte auf einer Zulassung, die Leistungsmenge, die man im Quartal erwirtschaften darf, ist dann begrenzt.
Dr. Jochen Kriens: Wenn ein Arzt einen anderen Arzt anstellen möchte, braucht er neben seiner eigenen eine weitere Zulassung. Die nennt sich dann aber nicht zweite Zulassung, sondern Anstellungsgenehmigung. Die Frage ist: Wie kommt der Arzt an diese zweite Zulassung? Das klappt in der Regel dann, wenn ein Arzt, der eine eigene Zulassung hat, sich von einem anderen Arzt anstellen lässt, und ihm dafür seine Zulassung überträgt. Diese Möglichkeit nennt sich Verzicht zugunsten der Anstellung und wird relativ häufig genutzt, etwa wenn ein Arzt mit eigener Praxis langsam an Ruhestand denkt. Der anstellende Arzt hat dann auf einmal zwei Zulassungen. Wenn der angestellte Arzt dann irgendwann in Rente geht, bleibt seine Zulassung in der Praxis des anstellenden Arztes – und der kann damit dann wieder einen neuen Arzt anstellen.
Warum ist es wichtig, sich schon frühzeitig während des Studiums mit diesen Themen und der Arbeit der Kassenärztlichen Vereinigung generell zu beschäftigen?
Dr. Jochen Kriens: Schon während des Studiums können ja strategische Entscheidungen getroffen werden – zum Beispiel für eine Famulatur, für ein Praktikum oder eben auch für eine bestimmte Facharztweiterbildung, die ja nach Fach und inhaltlicher Ausrichtung variieren kann. Es ist in jedem Fall gut, über die Möglichkeiten, die es gibt, Bescheid zu wissen – auch im ambulanten Sektor. Die allgemeinmedizinische Weiterbildung und auch einige fachärztliche Weiterbildungen werden im Übrigen von der KV Hamburg gefördert – neben der Allgemeinmedizin sind das aktuell die Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe sowie Augenheilkunde.
Wie sehen diese Förderungsmöglichkeiten konkret aus?
Stephanie Hübner: Die KVH fördert die Weiterbildung im Bereich Allgemeinmedizin ab einer Mindestweiterbildungszeit von drei bzw. sechs Monaten. Die Mindestweiterbildungszeit für eine förderfähige Weiterbildungsstelle in den Bereichen Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde und Geburtshilfe und Augenheilkunde beträgt 12 Monate. Konkret erhält die weiterbildende Praxis einen monatlichen Zuschuss von 4800 Euro für einen ganztags beschäftigten Arzt in Weiterbildung. Damit wird im Wesentlichen ein Ausgleich für das Gehalt geschaffen, welches ein Assistenzarzt während seiner Assistenzzeit in der Praxis erhält. Die geförderten Stellen in der fachärztlichen Weiterbildung sind begrenzt, deshalb empfiehlt es sich, sich bei Bedarf in der KV über die Rahmenbedingungen zu informieren.
Operation Karriere Hamburg, 15.06.2018. „Rein in die Praxis – von der Famulatur über Weiterbildung bis hin zur eigenen Praxis ", Dr. Jochen Kriens, Kassenärztliche Vereinigung Hamburg, Hamburg