Wenn der Vertrag auf dem Tisch liegt, ist die erste Hürde schon genommen. Denn: Solange es nur eine mündliche Zusage gebe, müsse man das immer unter Vorbehalt sehen, warnte Wagner. Eine Zusage im Vier-Augen-Gespräch sei im Zweifelsfall nicht nachweisbar – außerdem komme es darauf an, mit wem man gesprochen habe: Der Arbeitgeber sei nicht der Chefarzt, sondern der Geschäftsführer der Klinik.
Tarifvertrag oder nicht?
Bevor man den Vertrag unterschreibt, ist es vor allem wichtig zu wissen, welche Arbeitsbedingungen der Träger bietet. Dabei gilt: Bei Kliniken mit einem arztspezifischen Marburger Bund-Tarifvertrag gibt es weniger Regelungsbedarf, da die wesentlichen Arbeitsbedingungen im Tarifvertrag festgelegt sind. Darunter fallen zum Beispiel Regelungen zur Wochenarbeitszeit, zum Urlaubsanspruch, zu Bereitschaftsdiensten und Zuschlägen.
Bei konfessionellen Arbeitgebern gibt es dagegen einige Einschränkungen: Hier werden zwar meistens Tarifverträge angewandt, aber es gibt Abweichungen – so gebe es Tariferhöhungen beispielsweise erst später, erklärte Wagner. Andere Regeln, wie beispielsweise eine konfessionelle Bindung oder bestimmte konfessionell geprägte Regeln seien heutzutage nicht mehr so fest verankert wie früher. Im Einzelfall riet Wagner hier dazu, sich beraten zu lassen.
Bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und vor allem der Formulierung „in Anlehnung an…“ mahnte der Anwalt zu Vorsicht: Hier müsse man den Vertrag genau prüfen – die Bedingungen könnten deutlich schlechter sein als bei einem Tarifvertrag.
Was steht im Arbeitsvertrag?
Auch in tarifgebundenen Arbeitsverträgen müssen einige Punkte geregelt sein. So sollten für Ärzte in Weiterbildung vor allem das Fachgebiet und der Einsatzort angegeben sein – andernfalls könne man auch ungewollt in eine andere Abteilung oder einen anderen Standort versetzt werden. Bei einer Befristung sollten die Befristungsdauer und der Befristungsgrund im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Auch Informationen zu Bereitschaftsdiensten gehören in den Vertrag: Wie viele Bereitschaftsdienste gibt es und wie sind diese geregelt?
Wer in Teilzeit arbeiten möchte, muss darauf achten, dass im Arbeitsvertrag auch die konkreten Arbeitszeiten stehen: Wer beispielsweise Kinder betreue und auf Kita-Zeiten angewiesen sei, sollte die entsprechenden Zeiten schon im Vertrag festhalten, damit es später keinen Ärger gebe, riet Wagner. Und auch, wer im Arbeitsvertrag eine Vollzeittätigkeit vereinbart habe, könne später auf Teilzeit reduzieren.
Vorsicht sei bei der so genannten „Opt-Out-Erklärung“ geboten: Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die bis eine Wochenarbeitszeit von bis zu 58 Stunden erlaubt. Diese Erklärung sei freiwillig und könne nach sechs Monaten widerrufen werden. Allerdings müsse man an die möglichen Konsequenzen denken, warnte Wagner: „Es ist nicht immer alles klug, was rechtlich möglich ist. Sprechen Sie hier mit Ihren Kollegen, was an Ihrer Klinik üblich ist. Man muss immer im Auge behalten, wie sich solche Entscheidungen auswirken – in der Weiterbildung sind Sie von Ihren Vorgesetzten abhängig.“ Wer zu stark auf sein Recht poche, mache sich damit nicht unbedingt beliebt – darunter könne die Zusammenarbeit mit Kollegen und Vorgesetzten leiden.
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