Steuerliche Nutzung der Aufwendungen für ein Studium
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Studium entstehen, können derzeit je nach Sachverhalt entweder als Werbungskosten oder als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Meist werden während der Studienzeit keine Einnahmen erzielt, sodass keine direkte steuerliche Auswirkung im Jahr der Entstehung der Aufwendungen erreicht werden kann – in den meisten Fällen wird daher gar keine Einkommensteuererklärung abgegeben und Möglichkeiten einer unter Umständen erheblichen Steuerersparnis nicht ausgeschöpft.
Welche Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium können in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden?
Im Rahmen eines Studiums sind unter anderem die folgenden Aufwendungen denkbar:
- Studiengebühren
- Aufwendungen für Fachliteratur
- Weitere Arbeitsmittel bspw. PC, Bürobedarf
- Fahrtkosten zur Universität / dem Ausbildungsort
- Reisekosten (z.B. Fahrtkosten zu Lerngemeinschaften, Verpflegungsmehraufwendungen, etc.)
- Familienheimfahrten
- Umzugskosten
- Kosten einer Zweitwohnung
- etc.
Sind Aufwendungen für ein Studium als Werbungskosten oder als Sonderausgaben abziehbar?
Werbungskosten sind im Jahr der Zahlung direkt von den Einnahmen desselben Jahres abziehbar. Nur der danach verbleibende Betrag ist einkommensteuerpflichtig. Ergibt sich daraus für ein Studienjahr ein negativer Betrag, kann dieser Verlust durch das Finanzamt in einem entsprechenden Bescheid festgestellt werden und vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Folgejahren (bspw. bei Aufnahme einer Berufstätigkeit) abgezogen werden. Dadurch kann eine Verlustnutzung jahresübergreifend erfolgen. Insbesondere im Jahr des Berufsstarts kann dadurch eine Einkommensteuerersparnis erreicht werden.
Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Studium hat der Gesetzgeber jedoch eine Beschränkung für den Abzug als Werbungskosten gesetzlich normiert: Gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes sind Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.
Voraussetzung: Mindestdauer und Abschlussprüfung
Ob eine vorangegangene Berufsausbildung oder ein Studium die gesetzlichen Voraussetzungen im Sinne der o.g. Vorschrift erfüllt, ist im Einzelfall zu prüfen. Beispielsweise muss die Ausbildung eine Mindestdauer von 12 Monaten aufweisen und mit einer Abschlussprüfung beendet werden.
Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung (auch Studium) sind hingegen „nur“ als Sonderausgaben berücksichtigungsfähig.
Durch eine Berücksichtigung als Sonderausgaben wird zwar grundsätzlich ebenfalls eine Minderung des zu versteuernden Einkommens und somit eine Minderung der Steuerbelastung erreicht, jedoch jeweils nur für das Einkommen des aktuellen Jahres. Eine jahresübergreifende Verlustnutzung in Folgejahren (der sogenannte Verlustvortrag) ist bei Sonderausgaben nicht möglich. Dadurch laufen die Aufwendungen für ein Erststudium häufig ins Leere. Denn meist erzielen Studenten während des Studiums keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte, sodass auch ohne Berücksichtigung von Sonderausgaben keine Einkommensteuer entstehen würde.
Abzug von Sonderausgaben ist beschränkt
Zusätzlich ist der Abzug von Sonderausgaben für die eigene Berufsausbildung pro Jahr auf einen Betrag von 6.000,00 EUR beschränkt (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Insbesondere in den Fällen, in denen für das Studium ein Umzug zum Studienort notwendig ist, wird dieser Betrag oft überschritten.
Für die Fälle, in denen es aufgrund der derzeitigen Rechtslage bei einer Berücksichtigung als Sonderausgaben bliebe, ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts(Normenkontrollverfahren 2 BvL 22-27/14) zur o.g. gesetzlichen Regelung abzuwarten. Unter Umständen ergibt sich danach eine Möglichkeit, auch die Kosten für ein Erststudium nicht als Sonderausgaben, sondern als sogenannte vorweggenommene Werbungskosten zur späteren Berufstätigkeit geltend zu machen. Dann wäre auch für diese Aufwendungen über eine Verlustfeststellung eine jahresübergreifende Verlustnutzung möglich. Mit einer Entscheidung wird nicht vor dem 2. Halbjahr 2016 gerechnet.
Wichtig ist auch für die derzeit als Sonderausgaben geltenden Aufwendungen die Fristen zur Einreichung entsprechender Einkommensteuererklärungen nicht zu versäumen, auch wenn nach derzeitiger Rechtslage durch das Finanzamt erst einmal keine Anerkennung als Werbungskosten erfolgen wird.
Erfahren Sie auf Seite 2, für welche Jahre Aufwendungen noch geltend gemacht werden können.->