Der Arbeitsvertrag bildet die Grundlage eines Beschäftigungsverhältnisses. Darin werden neben den Arbeitszeiten und der Höhe des Gehalts genauso wichtige Aspekte wie die Weiterbildung, der Arbeitsort und etwaige Befristungen geregelt.
Zunächst ist der Arbeitsvertrag ein privatrechtlicher Vertrag, in dem der Arbeitnehmer auf der einen und der Arbeitgeber auf der anderen Seite zu bestimmten Leistungen verpflichtet werden. Dabei gilt das Prinzip der Vertragsfreiheit, das heißt, die Beteiligten können Form und Inhalt eines solchen Vertrages individuell bestimmen. Was den Inhalt betrifft, muss jedoch gleichzeitig das Arbeitsrecht eingehalten werden, denn immer wieder kommt es zu Klagen und Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern.
Woraus besteht der Arbeitsvertrag?
Bei der Erstellung eines Arbeitsvertrags sind zunächst die klassischen und für seine Gültigkeit dringend notwendigen Bestandteile zu berücksichtigen. Folgende Rahmenparameter sollten demnach immer vorhanden sein:
- Angaben zu den beteiligten Vertragspartnern
- Dauer und Fristen des Arbeitsvertrages, d. h. Arbeitszeit und Mehrarbeit, Befristung, Probezeit, Kündigungsfristen, Urlaubstage
- Umfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, d. h. Aufgabengebiete, Verantwortungen und Pflichten, mögliche Arbeitsorte
- etwaige Nebenpflichten, z. B. die Verschwiegenheitspflicht, Wettbewerbsverbote, Rücksichtnahmepflichten und Treuepflichten
- Vergütung seitens des Arbeitgebers; dazu zählen neben dem Gehalt noch Zulagen sowie Bonuszahlungen
- Verweis auf einen Tarifvertrag
Assistenzärzte sollten dabei vor allem auf die Angaben innerhalb des Tarifvertrages achten, denn darin sind die Gehälter, die Entgeltgruppe sowie die Stellenbezeichnungen eindeutig definiert und geregelt. Da es in Deutschland verschiedene Tarifverträge gibt, die sich in ihren Bestimmungen und Tarifen jeweils unterscheiden, sollten sich Berufsanfänger dahingehend näher informieren.
Vorsicht bei Opt-Out
Viele Arbeitgeber legen zusätzlich zum Arbeitsvertrag den sogenannten Opt-Out-Vertrag vor, ohne Erläuterungen dazu vorzunehmen. Neulinge sollten dabei allerdings aufpassen, denn die Opt-Out-Erklärung bedeutet, dass die im europäischen Recht geltende Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden „ausgeschlagen“ wird. Somit stimmt der Arbeitnehmer zu, künftig mehr als diese Zeit innerhalb einer Woche zu arbeiten.
Bei tarifgebundenen Verträgen gilt trotz Opt-Out noch immer eine wöchentliche Arbeitszeit von 58 Stunden in einem Durchschnittszeitraum von sechs Monaten. Somit kann hierbei dennoch eine deutlich höhere wöchentliche Belastung möglich sein. In nicht-tarifgebundenen Verträgen hingegen existiert nicht einmal diese Höchstgrenze.
Sollten Berufseinsteiger die Opt-Out-Erklärung bereits unterschrieben haben, kann diese aber innerhalb von sechs Monaten noch widerrufen werden
Über die Autorin
Laura Gosemann hat Germanistik sowie Linguistik an der Universität Potsdam studiert und ist derzeit als freie Journalistin für verschiedene Verbände tätig. In Ihren Artikeln behandelt sie Themen wie das Verkehrs-, Sozial- und Strafrecht.
Das E-Book mit weiteren wichtigen Informationen zum ersten Arbeitsvertrag ist auf www.arbeitsvertrag.org/pdf/ zu finden.