Das Vorstellungsgespräch: Welche Fragen muss ich beantworten?

3. Schwerbehinderung

Die Frage nach (Schwer-)Behinderung ist, wenn diese für die auszuübende Tätigkeit ohne Bedeutung ist, in der Phase der Vertragsanbahnung und in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Sie kann aber gerechtfertigt sein, wenn die Behinderung die vertragsgemäße Arbeitsleistung dauerhaft unmöglich macht und ihr Nichtvorliegen daher eine „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ darstellt.

4. Vorstrafen

Eine allgemeine Frage nach „Vorstrafen“ oder „Vorstrafen aller Art“ ist unzulässig, weil sie keinen konkreten Bezug zu dem beabsichtigten Arbeitsverhältnis hat. Es ist jedoch zulässig, die Frage nach Vorstrafen zu konkretisieren, wenn diese für den zu besetzenden Arbeitsplatz von Bedeutung sind.

Ein Kassierer darf z.B. nach Vorstrafen zu Eigentums- oder Vermögensdelikten gefragt werden. Bei einem in der Patientenversorgung eingesetzten Arzt kann daher etwa nach Körperverletzungs- oder Betäubungsmitteldelikten gefragt werden. Für einen Arzt, der außerhalb der Patientenversorgung etwa in der Krankenhaushygiene oder forschend tätig wird, wären etwa Körperverletzungsdelikte unerheblich.

5. Gewerkschaftszugehörigkeit

Nach einer Gewerkschaftszugehörigkeit darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht fragen. Möchte er jedoch im Rahmen der Anwendung von Tarifverträgen zwischen Mitgliedern einer Gewerkschaft und Nichtmitgliedern unterscheiden, was rechtlich zulässig ist, darf er den Arbeitnehmer nach der Einstellung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen.

6. Religions-/Parteizugehörigkeit

Ebenfalls unzulässig in einem Bewerbungsgespräch ist die Frage nach der Religions- und/oder Parteizugehörigkeit. Nach der Einstellung ist diese Frage jedoch zulässig, da sie wegen der ggf. abzuführenden Kirchensteuer Voraussetzung für die korrekte Erstellung von Lohnabrechnungen ist. Anders kann dies jedoch bei sog. Tendenzbetrieben wie kirchlichen Krankenhäusern sein.

Zum Autor:

Dr. Thomas Ruppel ist Rechtsanwalt für Medizinrecht in Lübeck. Er studierte Rechtswissenschaften an der Universität Greifswald. Bereits während des Studiums richtete er seinen Fokus auf das Medizinrecht. Seinen juristischen Vorbereitungsdienst absolvierte er am Landgericht in Düsseldorf, bei einer Kassenärztlichen Vereinigung und mittelständischen medizinrechtlichen Kanzleien, die ausschließlich Ärzte und andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen beraten. Dr. Ruppel promovierte im Bereich der Versorgungsforschung und war unter anderem für eine internationale Rechtsanwaltskanzlei im Bereich Medizinrecht, Arzneimittelrecht und Medizinprodukte tätig.

Im Jahr 2012 absolvierte Dr. Ruppel den Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht. Er veröffentlicht regelmäßig in der juristischen und ärztlichen Fachpresse.

Kontakt:
Website: http://www.gesundheitsrecht.de/medizinrecht-anwaelte/dr-thomas-ruppel/
E-Mail: kanzlei@gesundheitsrecht.de
Telefon: 0451 / 29366 500


Persönlich informieren: Auf dem Operation Karriere Kongress am 16.06.17 am UKE in Hamburg hält Dr. Thomas Ruppel einen Vortrag zum Thema Vorstellungsgespräch. Jetzt kostenlos anmelden!

Operation Karriere auf Instagram