Serie Berufsstart: Weiterbildung – was wirklich weiterbringt

In unserer Serie zum Thema Berufsstart geben wir wertvolle Tipps zu allen Schritten von der Stellensuche über die Bewerbung und das Vorstellungsgespräch bis zum Arbeitsbeginn in der Klinik. Teil 6: Weiterbildung – was wirklich weiterbringt.

Serie Berufsstart: Teil 6

Teil 6 unserer Serie Berufsstart widmet sich der Weiterbildung. | Foto: Syda Productions/Fotolia.com

Ohne Weiterbildung kommt ein Arzt heutzutage in der Realität nicht mehr aus. Während er sich zu früheren Zeiten ohne jegliche Weiterbildung als Kassenarzt niederlassen konnte (dann mit der Bezeichnung als "Arzt" bzw. „praktischer Arzt“), ist nunmehr eine abgeschlossene Weiterbildung Voraussetzung für den Weg in die ärztliche Selbständigkeit mit Teilnahme am System der vertragsärztlichen Versorgung. Die Weiterbildungsordnung (im folgenden WBO) regelt die Fachgebiete der Ärzte nach dem Medizinstudium. Dies erfolgt im Rahmen einer mehrjährigen Berufstätigkeit unter Anleitung von Ärzten, die zur Weiterbildung befugt sind. Nach Absolvierung der Weiterbildungszeiten und -inhalte sowie der Ablegung einer Prüfung sind die Ärzte dann berechtigt, besondere Facharztbezeichnungen wie Facharzt für Augenheilkunde, Chirurgie usw. zu führen.

Weiterbildung obliegt den Ärztekammern

Während das Medizinstudium in der Regelungskompetenz des Bundesgesetzgebers liegt und somit über die Bundesrepublik flächendeckend aufgebaut ist, gilt das für die ärztliche Weiterbildung nicht. Hier liegt der Regelungsmechanismus in der Selbstverwaltung der Ärzteschaft. Es ist die Aufgabe der (Landes-)Ärztekammern, die Entwicklung und Überwachung der WBO für die Gebiete, Facharzt- und Schwerpunktkompetenzen sowie Zusatzweiterbildungen zu gestalten. Die Ärztekammern übernehmen in dieser Hinsicht die Qualitätskontrolle der ärztlichen Weiterbildung. Über das Thema Weiterbildung wird seitens der (Landes-)Ärztekammern gemeinschaftlich diskutiert und beraten. Daraus resultiert dann die so genannte Muster-WBO, die anlässlich der jährlichen Deutschen Ärztetage kontinuierlich festgeschrieben bzw. modifiziert wird. Diese Muster-WBO ist jedoch nicht rechtsverbindlich. Die einzelnen (Landes-)Ärztekammern als Körperschaften des öffentlichen Rechts legen (mit Genehmigung einer zuständigen Landesbehörde) für ihren regionalen Einzugsbereich die verbindliche WBO fest (z.B. die "Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns“). Allerdings ist bei allen Landes-WBO die Grundstruktur gleich oder zumindest fast deckungsgleich.

Die allgemein gültige "Weiterbildungsordnung", nach der sich alle Ärztekammern richten, gibt es also nicht. Jede Kammer hat ihre eigene Weiterbildungsordnung. Diese Landes-Weiterbildungsordnungen sind i.d.R. auf den Homepages der Ärztekammern einzusehen.

Die letzte umfassende Novellierung der WBO fand 2003 statt. Die wesentliche Neuerung war dabei die Verschlankung der Weiterbildungskategorien. Da der Ärztetag es nicht mehr für realistisch hielt, dass sämtliche Inhalte eines Gebiets in einer fünf- bis sechsjährigen Weiterbildung zu vermitteln seien, beschränkt sich die Weiterbildung zum Facharzt auf die wesentlichen Kernelemente eines Gebietes.

Darin spiegelt sich die Auffassung wider, dass die WBO im Wesentlichen die Qualifizierung des ärztlichen Nachwuchses zum Inhalt hat. Es ist nicht ihre primäre Aufgabe, alle erdenklichen Subspezialisierungen in den Gebieten bzw. besondere Qualifikationen (spezielle Fertigkeiten) wiederzugeben, wie dies häufig und im Verlauf der vergangenen Jahren zunehmend im Hinblick auf die Abrechenbarkeit ärztlicher Leistungen von der WBO erwartet bzw. gefordert wurde.

Voraussetzungen für Weiterbildung zum Gebietsarzt

Bei vielen Ärzten besteht Unsicherheit darüber, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeiten auf eine Weiterbildung zum Gebietsarzt angerechnet werden. Tätigkeiten bei niedergelassenen Kollegen werden nicht zuletzt deshalb oft ausgeschlagen, weil viele junge Ärzte glauben, dass solche Zeiten auf die Weiterbildung nicht anerkannt würden. Das ist aber nur zum Teil richtig!

Voraussetzung für eine Anerkennung auf die Weiterbildungszeit ist, dass einerseits eine ärztliche Tätigkeit bei einem zur Weiterbildung im jeweiligen Fach befugten Arzt ausgeübt wird. Außerdem muss die Zeit in einer als Weiterbildungsstätte zugelassenen Einrichtung abgeleistet werden. Dies sind im Allgemeinen Universitäts- und Hochschulkliniken und zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung (zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählt auch die Praxis eines niedergelassenen Arztes). Nach der (Muster-) Weiterbildungsordnung und den meisten regionalen Weiterbildungsordnungen kann die Weiterbildung für die Facharzt-, Schwerpunkt- und Zusatz-Weiterbildung sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich erfolgen, sofern in den speziellen Teilen B und C der jeweiligen WBO nichts anderes bestimmt ist. Listen über die zur Weiterbildung befugten Einrichtungen und Ärzte führen die (Landes-)Ärztekammern jeweils für Ihren Bezirk. Sofern eine zeitlich beschränkte Ermächtigung beim Weiterbilder vorliegt, muss der Arzt in Weiterbildung ggf. die Stelle wechseln, um Zeitverluste zu vermeiden. Darüber hinaus ist eine zeitliche Komponente zu beachten.

Denn für die Weiterbildung anrechnungsfähig sind i.d.R. nur ärztliche Tätigkeiten mit einer Dauer von mindestens sechs Monaten. Nur wenn es in der WBO ausdrücklich aufgeführt ist, können auch kürzer Tätigkeitsabschnitte angerechnet werden (§ 4).

Soll eine Praxis als Weiterbildungsstätte anerkannt werden, muss u.a. nachgewiesen werden, dass ein für eine Weiterbildung ausreichender Patientenstamm mit dem für das jeweilige Gebiet charakteristischen Querschnitt an Krankheitsbildern gegeben ist. Das heißt konkret: Vor Abschluss des Arbeitsvertrags sollten interessierte Ärzte sich jedoch erkundigen, ob der niedergelassene Kollege zur Weiterbildung befugt und seine Praxis als Weiterbildungsstätte anerkannt ist. Denn nur dann ist die Zeit anrechnungsfähig.

Strebt der Arzt eine Gebietsbezeichnung an, ist es nicht zwingend erforderlich, dass die Stelle auch in diesem Fach angetreten wird. Bei vielen Gebieten sind nach der jeweiligen WBO auch Tätigkeiten aus oder in anderen Gebieten innerhalb gewisser Zeiten anrechnungsfähig. Zu beachten sind dabei jedoch ggf. spezielle Vorschriften. So soll z.B. eine Basisweiterbildung am Anfang der Weiterbildung absolviert werden. Vielfach ist auch vorgesehen, dass anrechnungsfähige Zeiten für ein Gebiet i.d.R. am Anfang der Weiterbildungszeit abgeleistet werden sollen.

Quelle: Kirschner, Georg, Mechthild Rottkemper und Hans Binsch: Neue Perspektiven für Assistenzärzte – Sicher entscheiden bei Stellensuche, Weiterbildung und Finanzen. Dritte, überarbeitete und aktualisierte Auflage. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln, 2014.

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