Operieren in der Schwangerschaft

Wenn eine junge Ärztin schwanger wird, ändert sich vieles: Unter anderem gibt es verschiedene gesetzliche Regelungen, die schwangere Ärztinnen und ihr ungeborenes Kind schützen sollen. Was bedeutet das z.B. für die Facharztweiterbildung? Der Deutsche Ärztinnenbund hat die wichtigsten Tipps zusammengefasst.

Das Mutterschutzgesetz regelt, welche Aufgaben Schwangere vor der Geburt übernehmen dürfen. Dabei steht die Gesundheit von Mutter und Kind natürlich im Mittelpunkt. | mmphoto - stock.adobe.com

Operieren in der Schwangerschaft – Tipps und Hinweise für die Praxis vom Deutschen Ärztinnenbund*

Das kann die ÄRZTIN tun

  • Impfstatus überprüfen
  • Informationen über das Mutterschutzgesetz, die Schwangerschaft und die üblichen Abläufe in der Abteilung bzw. Praxis einholen
  • Fahrplan erstellen (z.B. Zeitpunkt für offizielles Bekanntgeben der Schwangerschaft festlegen, wie kann ich meine bisherige eigenverantwortliche Arbeit als Fach- oder Oberärztin weiterführen)
  • Gespräch mit der/dem Vorgesetzten suchen
  • Termin für die Gefährdungsbeurteilung
  • Verbündete unter den Kolleginnen und Kollegen suchen und sich kollegial zeigen (z.B. Sonn- und Feiertagsdienste und -schichten bis 22 Uhr übernehmen – natürlich nur, wenn dabei Alleinarbeit ausgeschlossen ist)
  • betriebsärztliche Erhebung des Immunstatus

Das kann der ARBEITGEBER tun

  • Schwangerschaften grundsätzlich als normal ansehen und den Kompetenzzuwachs der Frau im Blick haben
  • jeder Schwangeren für alle erkennbar den Rücken stärken und sie mit den nötigen Informationen versorgen
  • ein Beschäftigungsverbot nur als Ultima Ratio aussprechen
  • in der Praxis dafür sorgen, dass die Schwangere neue Patienten «vorsortiert» zugeteilt bekommt (z.B. keine Patienten mit infektiösen Erkrankungen)
  • kein primäres Interesse an der Rückerstattung der «Ausfallpauschale»
  • fachliche Weiterbildung und die weitere Karriere während und nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit gemeinsam mit der Ärztin planen
  • die Furcht der werdenden Mutter vor einer Fruchtschädigung am Arbeitsplatz respektieren und sinnvolle alternative Beschäftigungsmöglichkeiten erörtern
  • die gesetzlich vorgeschriebene Gefährdungsbeurteilung eines jeden Arbeitsplatzes voranzutreiben, nicht erst, wenn eine Frau schwanger wird
  • in Fortbildungen und per Aushang die Reform des Mutterschaftsrechts thematisieren

Fragen für das Gespräch mit der/dem Vorgesetzten

  • Wie kann ich weiterhin operativ oder interventionell tätig sein?
  • Folgendes fehlt mir noch für meinen Weiterbildungskatalog, kann ich noch was vor dem Mutterschutz durchführen?
  • Wie kann ich auf der Intensivstation arbeiten?
  • Welche Hausbesuche kann ich weiterhin machen?
  • Welche Möglichkeiten gibt es, verstärkt wissenschaftliche und organisatorische Tätigkeiten auszuüben?
  • Welche beruflichen Perspektiven gibt es hier nach Mutterschutz und ggf. Elternzeit für mich?

Das ist bei operativer oder interventioneller Tätigkeit zu tun

  • Betreuung elektiver, nachweislich nicht infektiöser Patienten «Notfälle sind tabu»!
  • Besonderes Augenmerk auf den Eigenschutz legen (z.B. doppelte Handschuhe, Schutzbrille)!
  • Patient vor jeder Operation untersuchen, ob eine nicht impfbare Infektion vorliegt!
  • Zeitlimit bei Operationen beachten (4 Stunden)!
  • Bereitstellen einer Sitzgelegenheit!
  • Verlassen des Kontrollbereichs bei Röntgenuntersuchungen, wöchentliches Auslesen des Dosimeters mit Zweitdosimeter in Uterushöhe!
  • Bei Tätigkeit in der Anästhesie: nur intravenöse Narkosen (TIVA) anwenden und auf Maskennarkosen und Lachgas verzichten!
  • Keine Beteiligung an Lagerungsmaßnahmen!
  • Abgeben der Operation muss jederzeit möglich sein!
  • Kein Kontakt mit Formalin

*Auszugsweise gestatteter gekürzter Nachdruck des vom Deutschen Ärztinnenbund herausgegebenen Faltblatts "Tipps und Hinweise für die Praxis – Was kann eine Ärztin mit Kinderwunsch tun, wie können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber handeln?" www.aerztinnenbund.de/downloads/5/Kinderwunsch.pdf

Weitere Informationen erteilt Dr. med. Barbara Puhahn-Schmeiser, Vizepräsidentin des Deutschen Ärztinnenbundes e.V. (DÄB), E-mail: barbara.schmeiser@aerztinnenbund.de

Ein Beitrag von Karger Kompass Ophthalmologie
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