Mutterschutz: Was schwangere Chirurginnen dürfen und was nicht

Dank des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) können schwangere Ärztinnen seit dem 1. Januar 2018 weiterhin chirurgische Eingriffe vornehmen. Der Arbeitgeber muss jedoch dafür sorgen, dass der Arbeitsplatz „Operationssaal“ sicher für die werdende Mutter und ihr ungeborenes Kind ist.

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Vor dieser Gesetzesänderung galt: Sobald eine Chirurgin ihre Schwangerschaft offiziell bekannt gab, durfte sie nicht mehr operieren. Diese vorherige Regelung hinderte insbesondere Assistenzärztinnen daran, ihre Weiterbildung kontinuierlich fortzusetzen. Auch für Fachärztinnen stellte eine Schwangerschaft häufig ein Karrierehindernis dar.
Mittlerweile kann jedoch nur noch bei einer unverantwortbaren Gefährdung ein Beschäftigungsverbot für die schwangere Ärztin ausgesprochen werden. Das bedeutet: Allein die Tätigkeit im Operationssaal stellt somit nicht mehr ein Ausschlusskriterium dar.

Die Gefährdung muss individuell beurteilt werden

Der Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, die Arbeitsbedingungen der schwangeren Ärztin so zu gestalten, dass die physische und psychische Gesundheit der werdenden Mutter und die ihres Kindes nicht gefährdet werden. Dazu muss der jeweilige Arbeitsplatz der Frau individuell beurteilt werden.

In der individuellen Gefährdungsbeurteilung spielen besonders folgende Faktoren eine Rolle:

  • der Umgang mit Narkosegasen,
  • Tätigkeiten unter Einsatz von Röntgenstrahlen,
  • die Reduktion des Infektionsrisikos auf ein medizinisch vertretbares Maß sowie
  • eine Anpassung des Arbeitsplatzes „Operationssaal“

Umgang mit Narkosegasen

Um die Gesundheit des ungeborenen Kindes zu schützen, sollte auf den Einsatz von Narkosegase oder Inhalationsnarkotika bei Operationen verzichtet werden. Operationen mit einer intravenösen Narkoseinduktion sind jedoch auch für schwangere Ärztinnen unbedenklich. Das gilt auch für Eingriffe mit Regionalanästhesie.

Schwangere Frau

Viele junge Ärztinnen machen ihre Facharztweiterbildung im Alter zwischen 25 und 35 Jahren, also genau dann, wenn oftmals die Familienplanung konkret wird. Hier steht, was ist bei einer Schwangerschaft zu beachten ist.

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Tätigkeiten unter Einsatz von Röntgenstrahlen

Während der Durchleuchtung oder der Anfertigung von Röntgenbildern sollte die schwangere Ärztin sich nicht im Kontrollbereich aufhalten. Falls sich das nicht ganz vermeiden lässt, sollte die schwangere Ärztin mit dem Strahlenschutzbeauftragten sprechen. Um die Gesundheit des Kindes zu schützen, muss die werdende Mutter entsprechende Schutzmaßnahmen (z.B. das Tragen einer Bleischürze) treffen. Um die genaue Strahlenbelastung nachvollziehen zu können, sollte sie außerdem zwei Dosismeter tragen: einen im Thoraxbereich, der alle vier Wochen ausgelesen wird, und einen in Uterushöhe, der wöchentlich geprüft wird.  So kann sichergestellt werden, dass der Grenzwert von 1 mSv nicht überschritten wird.

Reduktion des Infektionsrisikos

Besonders für schwangere Chirurginnen ist es wichtig, dass sie sich vor Infektionskrankheiten schützen. Sollte die schwangere Ärztin weiterhin chirurgisch tätig sein wollen, muss der aktuelle Immunitätsstatus überprüft und gegebenenfalls aktualisiert werden. Um das Infektionsrisiko zu reduzieren, dürfen schwangere Chirurginnen nur Patienten operieren, die nicht an HCV oder HIV erkrankt sind. Das muss vor der Operation kontrolliert werden. Um Nadelstichverletzungen und somit auch eine mögliche Übertragung von nicht-impfpräventablen Erregern zu verhindern, sollten stichsichere Instrumente verwendet werden. Auch das Tragen eines Schutzvisiers und doppelter (Indikator-)Handschuhe kann das Risiko einer Übertragung weiterhin reduzieren.

Anpassung des Arbeitsplatzes „Operationssaal“

Auch der Arbeitsplatz „Operationssaal“ muss an die Bedürfnisse der schwangeren Chirurgin angepasst werden. Insbesondere ab dem fünften Schwangerschaftsmonat darf die werdende Mutter keine stehenden Tätigkeiten von mehr als vier Stunden ausüben. Neben einer Sitzmöglichkeit sollte das Krankenhaus auch eine mögliche Liegegelegenheit für die werdende Mutter zur Verfügung stellen.

Die schwangere Ärztin hat nicht nur ein Mitspracherecht bei der Arbeitsplatzgestaltung, sondern auch ein Recht auf einen sicheren Arbeitsplatz im Operationssaal. Wichtig ist allerdings, dass es eine freie Entscheidung der werdenden Mutter ist, weiterhin Operationen durchzuführen. Sie hat jederzeit das Recht, ihre Meinung zu ändern und diese Entscheidung zu widerrufen.

Weitere Informationen:

Die Deutsche Gesellschaft für Orthopädie und Unfallchirurgie (DGOU) hat die Initiative „Operieren in der Schwangerschaft“ (OPidS) ins Leben gerufen.
Unter www.opids.de findest Du weitergehende Informationen, Ansprechpartner und Erfahrungsberichte von Ärztinnen.

Dieser Beitrag erschien zuerst auf aerzestellen.de, dem Stellenmarkt des Deutschen Ärzteblattes (17.4.2020)

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