Begriffsbestimmungen
Wie der Name Begriffsbestimmungen (§ 2) vermuten lässt, werden hier die in der WBO verwendeten Begriffe näher definiert. So ist z.B. beschrieben, was genau unter „Basisweiterbildung“ zu verstehen ist und welche Gebiete zu den „Gebieten der unmittelbaren Patientenversorgung“ zählen.
Befugnis zur Weiterbildung, Weiterbildungsstätte
Die Weiterbildung zum Facharzt und in den Schwerpunkten wird unter verantwortlicher Leitung der von der Ärztekammer befugten Ärzte in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte durchgeführt (§ 5). Zugelassene Weiterbildungsstätten sind Universitäts- oder Hochschulkliniken sowie hierzu von der Ärztekammer zugelassene Einrichtungen der ärztlichen Versorgung (§ 6). Zu den Einrichtungen der ärztlichen Versorgung zählen auch Praxen niedergelassener Ärzte.
Eine Weiterbildungsstätte muss insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:
- die für die Weiterbildung typischen Krankheiten müssen nach Zahl und Art der Patienten regelmäßig und häufig vorgenommen werden
- Personal und Ausstattung der Einrichtung müssen den Erfordernissen der medizinischen Entwicklung Rechnung tragen
- Krankenhausabteilungen müssen eine regelmäßige Konsiliartätigkeit aufweisen
Die Ärzte, die in den Weiterbildungsstätten die Weiterbildung durchführen, müssen fachlich und persönlich geeignet sein. In dem "Fach" (zunächst bleibt dieser Begriff so unspezifiziert im Raum; genaue Erläuterungen folgen später), in dem der "Ausbilder" lehrend tätig wird, muss er selbst weitergebildet sein, umfassende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzen. Er muss in diesem Fach nach dem Abschluss der eigenen Weiterbildung selbst eine mehrjährige Tätigkeit nachweisen.
Der so befugte Arzt muss die Weiterbildung persönlich leiten sowie zeitlich und inhaltlich gemäß der Weiterbildungsordnung gestalten.
Für den Umfang der Befugnis ist maßgebend, inwieweit die an Inhalt, Ablauf und Zielsetzung der Weiterbildung gestellten Anforderungen durch den befugten Arzt unter Berücksichtigung des Versorgungsauftrags, der Leistungsstatistik sowie der personellen und materiellen Ausstattung der Weiterbildungsstätte erfüllt werden können.
In der Auswirkung kann das z.B. bedeuten, dass ein Arzt eine uneingeschränkte Weiterbildungsbefugnis erhält. Er kann den einzelnen Probanden dann während dessen gesamter Weiterbildung begleiten. Ein anderer Arzt hat z.B. zunächst nur eine auf ein Jahr beschränkte Weiterbildungsbefugnis. Er darf den einzelnen Kandidaten dann jeweils nur ein Jahr weiterbilden. Für diesen Kandidaten heißt das, dass er nach einem Jahr Weiterbildung einen neuen "Weiterbilder" suchen muss.
Die Ärztekammer führt ein Verzeichnis (Liste der zur Weiterbildung ermächtigten Ärzte), aus dem für den regionalen Bereich – untergliedert nach den einzelnen "Fächern" – alle befugten Ärzte hervorgehen. In diesem Verzeichnis sind auch jeweils die zugehörigen Weiterbildungsstätten sowie der Umfang der Weiterbildungsbefugnis zu ersehen.
Ziel, Struktur, Weiterbildungsmöglichkeiten
Ziel der Weiterbildung ist der geregelte Erwerb festgelegter Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten, um nach Abschluss der Berufsausbildung besondere ärztliche Kompetenzen zu erlangen. Mit der Weiterbildung kann nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs gemäß Bundesärzteordnung begonnen werden.
Die Weiterbildung erfolgt im Rahmen mehrjähriger angemessen vergüteter ärztlicher Berufstätigkeit unter Anleitung zur Weiterbildung befugter Ärzte und wird mit einer Prüfung abgeschlossen. Der einzelne Weiterbildungs- bzw. Tätigkeitsabschnitt soll i.d.R. mindestens 6 Monate dauern. Weiterbildungs- oder Tätigkeitsabschnitte unter 6 Monaten können nur dann auf die Weiterbildung angerechnet werden, wenn dies in den entsprechenden Stellen der Weiterbildungsordnung ausdrücklich benannt ist (s.o.). Unterbrechungen insbesondere wegen Schwangerschaft, Elternzeit, Wehr-, Ersatz oder wissenschaftlicher Aufträge – soweit eine Weiterbildung nicht erfolgt – oder Krankheit können nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Tariflicher Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar (§ 4).
Die Weiterbildung zum Facharzt und in Schwerpunkten ist grundsätzlich ganztägig und in hauptberuflicher Stellung durchzuführen. Aber auch in Teilzeit kann die Weiterbildung abgeleistet werden. § 4 der WBO schreibt dabei vor, dass eine Teilzeit-Weiterbildung hinsichtlich Gesamtdauer, Niveau und Qualität den Anforderungen an eine ganztägige Weiterbildung zu entsprechen hat. I.d.R. ist das gewährleistet, wenn die Teilzeittätigkeit mindestens die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. Selbstredend verlängert sich die Gesamtdauer dann entsprechend.
Der erfolgreiche Abschluss der Weiterbildung führt
- zur Facharztanerkennung in einem Gebiet (Facharztkompetenz)
- zur Schwerpunktbezeichnung im Schwerpunkt eines Gebietes (Schwerpunktkompetenz) oder
- zur Zusatzbezeichnung
Facharzt, Schwerpunkt- und Zusatzbezeichnungen dürfen unter Beachtung der Regeln der Berufsordnung geführt werden, d.h. nach außen – z.B. auf dem Praxisschild – kenntlich gemacht werden.
Der zur Weiterbildung befugte Arzt muss dem in Weiterbildung befindlichen Arzt über die unter seiner Verantwortung abgeleistete Weiterbildung ein Zeugnis ausstellen. Darin legt er die erworbenen Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten dar und nimmt zur Frage der fachlichen Eignung ausführlich Stellung. Das Zeugnis muss auch Angaben über den zeitlichen Umfang möglicher Teilzeitbeschäftigungen und Unterbrechungen in der Weiterbildung enthalten.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt und will der betreffende Arzt eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung führen, darf er das, wenn er die Anerkennung durch die Ärztekammer erhalten hat. Die Entscheidung über die Anerkennung trifft die Ärztekammer auf Grund der vorgelegten Zeugnisse und einer ergänzenden Prüfung.
Prüfungsanmeldung bei der Ärztekammer
Zu der Prüfung kann der Arzt sich bei der Ärztekammer melden, wenn die erforderliche Weiterbildung für eine Gebiets-, Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnung abgeschlossen ist. Diese setzt dann einen Prüfungstermin fest und bestellt die Mitglieder des Prüfungsausschusses. Jedem Prüfungsausschuss gehören mindestens drei Ärzte an, von denen zwei die zu prüfende Facharzt-, Schwerpunkt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die mündliche Prüfung soll für jeden Antragsteller in der Regel dreißig Minuten dauern.
Kommt der Prüfungsausschuss zum Ergebnis, dass die Prüfung nicht bestanden wurde, beschließt er, ob und wie lange die Weiterbildung zu verlängern ist. Die Dauer der verlängerten Weiterbildung beträgt mindestens 3 Monate, für Facharztweiterbildungen höchstens 2 Jahre, für Schwerpunkte und Zusatz-Weiterbildungen höchstens 1 Jahr. Eine nicht erfolgreich abgeschlossene Prüfung kann frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.
Auch eine von der jeweiligen regionalen Weiterbildungsordnung abweichende absolvierte Weiterbildung kann bei Gleichwertigkeit anerkannt werden. Die Ärztekammer entscheidet, ob es sich um eine gleichwertige Weiterbildung handelt und in welchem Umfang sie anerkannt wird.
Quelle: Kirschner, Georg, Mechthild Rottkemper und Hans Binsch: Neue Perspektiven für Assistenzärzte – Sicher entscheiden bei Stellensuche, Weiterbildung und Finanzen. Dritte, überarbeitete und aktualisierte Auflage. Deutscher Ärzte-Verlag, Köln, 2014.